Beschwerde gegen ehrenamtlichen Bürgermeister
#1

Hallo, wer bearbeitet eine gegen den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde gerichtete Beschwerde in RLP?
Kommt hier § 125 Abs. 2 Landesbeamtengesetz zur Anwendung ?
Mit freundlichen Grüßen
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#2

Um was für eine Art von Beschwerde geht es? Dienstaufsichtsbeschwerde wegen persönlichen Fehlverhaltens oder Beschwerde gegen eine Sachentscheidung oder ...?
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#3

Es geht um eine Beschwerde wegen persönlichem Fehlverhalten der Bürgermeisterin in der Bürgerfragestunde sowie der unzureichenden Kontrolle der ortseigenen Satzung.
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#4

Was für ein Fehlverhalten? Ohne konkreten Sachverhalt lässt sich schwer beurteilen welchen Weg man gehen muss/kann.

Ist die Kontrolle der Satzung denn die Aufgabe des ehrenamtlichen Bürgermeisters?
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#5

Auch wenn der Bürgermeister ehrenamtlich tätig ist, trägt er die Verantwortung für die korrekte Anwendung der Satzungen und Gesetze.
Ja, ein ehrenamtlicher Bürgermeister ist grundsätzlich dafür verantwortlich, die Einhaltung der Satzung im Ort zu kontrollieren.

Das Fehverhalten bestand aus der Tatsache, dass die Frage des Bürgers durch die Bürgermeisterin abgebrochen wurde auf Grund einer offensichtlich vorhandenen, persönlichen Verbindung zu der Person, die regelmäßig und vorsätzlich gegen die Gemeindesatzung verstößt.
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#6

1.
Eine "Verpflichtung" zur Kontrolle der Einhaltung von Satzungen (oder sonstigen Regelungen) besteht nicht. Weder haben wir in unserer Gemeinde 10 Helfer überall im Ort platziert, um die Einhaltung der Leinenpflicht für Hunde zu kontrollieren noch werden bei uns an 7 Tage in der Woche rund um die Uhr Falschparker aufgeschrieben.
Auch angezeigte Ordnungswidrigkeiten werden nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgt (oder eben nicht), da es keine Pflicht zur Ahndung gibt.

2.
Der BM wird sehr gute Gründe haben, eine Gemeinderatssitzung nicht zum Austragungsort persönlicher Zwistigkeiten zwischen bestimmten Einwohnern untereinander zu machen.
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