03.07.2025, 12:46
Hallo... folgende Info ist uns Ratsmitgliedern mitgeteilt worden:
...Den Eilbeschluss nach §89 S. 2 NKOMVG über die überplanmäßige Mittelbereitstellung ist am 01.07. durch Gemeindedirektor (GD) und Bürgermeisterin (BGMin) getroffen worden. Die Beauftragung wird ausgeschrieben...
Unstrittig ist, dass der Beschluss wirklich eilbedürftig war und die Entscheidung nicht durch den Hauptausschuss eingeholt werden konnte.
Mich wundert aber, dass an einer Entscheidung nach §89 S. 2 NKomVG der Gemeindedirektor beteiligt werden kann.
Ist das so korrekt?
...Den Eilbeschluss nach §89 S. 2 NKOMVG über die überplanmäßige Mittelbereitstellung ist am 01.07. durch Gemeindedirektor (GD) und Bürgermeisterin (BGMin) getroffen worden. Die Beauftragung wird ausgeschrieben...
Unstrittig ist, dass der Beschluss wirklich eilbedürftig war und die Entscheidung nicht durch den Hauptausschuss eingeholt werden konnte.
Mich wundert aber, dass an einer Entscheidung nach §89 S. 2 NKomVG der Gemeindedirektor beteiligt werden kann.
Ist das so korrekt?