24.04.2025, 10:02
Hallo Zusammen,
ich habe von 2010 bis Ende 2021 (inkl. Ausbildung) bei AG 1 gearbeitet. Bin von 2022 bis Mitte 2024 zu AG 2 im gleichen Tarifvertrag gewechselt. Nun bin ich wieder zurück zu AG 1, der während meiner Beschäftigung beim anderen AG fusioniert ist.
Kann mir jemand sagen, ob die genannten Punkte aus §34 Abs. 3 Satz 1 gelten? Mir wurden intern zwei verschiedene Meinungen und Vorgehensweisen mitgeteilt, aber worauf kann ich mich jetzt berufen?
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als
Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von
einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Für die Krankengeldzuschuss und Jubiläum wird mir die Zeit von AG 2 mit angerechnet.
Danke für eure Antworten
ich habe von 2010 bis Ende 2021 (inkl. Ausbildung) bei AG 1 gearbeitet. Bin von 2022 bis Mitte 2024 zu AG 2 im gleichen Tarifvertrag gewechselt. Nun bin ich wieder zurück zu AG 1, der während meiner Beschäftigung beim anderen AG fusioniert ist.
Kann mir jemand sagen, ob die genannten Punkte aus §34 Abs. 3 Satz 1 gelten? Mir wurden intern zwei verschiedene Meinungen und Vorgehensweisen mitgeteilt, aber worauf kann ich mich jetzt berufen?
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als
Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von
einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Für die Krankengeldzuschuss und Jubiläum wird mir die Zeit von AG 2 mit angerechnet.
Danke für eure Antworten