Behinderung der Personalratsarbeit durch Reisekostenstelle
#1

Hallo in die Runde,
ich habe mal eine Frage.
Über einen längeren Zeitraum werden von mir eingereichte Fahrtkosten mit meinem eigenen KFZ ( selten mehr als 5 Anträge pro Monat ) nicht richtig erstattet.
Zuerst wurde nur gekürzt ohne zu sagen warum. 
Jetzt aktuell wurden mir die 30 Cent auf 20 Cent gekürzt.
Begründung: Ich hätte ein Fahrzeug aus dem Fahrzeugpool der Dienststelle nehmen können.
Als freigestellter Personalrat finde ich es befremdlich, dass ein Reisekostenabrechner eine Verhaltenskontrolle durchführt und recherchiert, ob ich die durchgeführte Fahrt auch mit einem Dienstwagen durchführen konnte.
Eine Abrechnung bezog sich auf eine Klausurtagung des Personalrats, zu dem ich von zu Hause aus gestartet bin... und ja... die Entfernung von zu Hause zum Klausurort war kürzer, als von der Dienststelle.

Ich freue mich auf eure Einschätzung, was man der Dienststelle schreiben kann.
Ich sehe dort eine Behinderung der Personalratsarbeit.
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#2

Soweit dies willkürlich passiert könnte es eine Behinderung der Personalratsarbeit sein. Wobei man dann im Kern die eigentlichen Reisekostenerstattungen angehen sollte.

Das beschriebene Beispiel ist allerdings ggf. durchaus gerechtfertigt. Hier käme es darauf an wie die Entfernung Wohnort zur Dienststelle ist, die Entfernung Wohnort zum Tagungsort und Dienststelle zu Tagungsort. Daneben ob weitere relevante Faktoren vorlagen die die Nutzung des Privatwagens nötig machten. Dabei ist zu beachten, dass das Personalratsmitglied ein erhebliches eigenes Ermessen bei der Gestaltung der Dienstreise hat.
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#3

Moin,

für die 30 Cent muss ein erhebliches dienstliches Interesse bestehen. Dieses dienstliche Interesse muss vor Fahrtantritt festgestellt werden. Aus der Sachverhaltsschilderung kann ich weder erkennen, dass dieses vorher festgestellt wurde, noch worin tragfähige Gründe liegen sollen.

Grüße
1887
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#4

(25.08.2020, 12:55)1887 schrieb:  für die 30 Cent muss ein erhebliches dienstliches Interesse bestehen. Dieses dienstliche Interesse muss vor Fahrtantritt festgestellt werden.

Bei Fahrten des Personalrates stellt es sich etwas anders dar. 

Siehe dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 15. April 2008 – 6 PB 4/08; BVerwG vom 1. Juli 2010 – PB 7.10; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW) vom 26. März 2013 – 20 A 878/12.PVB.
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