11.10.2022, 18:26
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe im Februar 2022 einen Antrag auf Prüfung der begrenzten Dienstfähigkeit ab 01.03.2022 bzw. 01.04.2022 gestellt. Die amtsärztliche Untersuchung fand Ende April 2022 statt und ergab eine begrenzte Dienstfähigkeit in Höhe von 75 v. H. Dem Dienstherrn ging das Gutachten im Mai 2022 zu. Am 15.09.2022 teilte der Dienstherr mit, dass die begrenzte Dienstfähigkeit zum 01.11.2022 festgestellt werde. Auf meine Nachfrage zum verzögerten Beginn wurde mir mitgeteilt, dass es hier rechtlich kein Antragsverfahren gebe und es damit auch kein Antragsdatum geben kann. Die Kommentierung des § 45 BBG im Rundschreiben vom 16.07.2021 verstehe ich unter Punkt 5.1 so, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt gleichzeitig die Feststellung der Teildienstfähigkeit darstellt. Somit müsste die Teildienstfähigkeit mit dem 01.04.2022 bzw. dem Monat der Bekanntgabe des Gutachtens, also Mai 2022 beginnen. In Absatz 5 des Punktes 5.1 des obigen Rundschreibens wird darauf abgestellt, dass die Verwendung des Beamten im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem die begrenzte Dienstfähigkeit mitgeteilt wird, erfolgt. Wenn aber die Mitteilung durch den Dienstherren durch dessen Verschulden verzögert erfolgt, kann dies doch nicht zum Nachteil des Beamten sein? Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.