Befr. Arbeitsvertrag - weniger Bezahlung als die Stelle bewertet ist
#1

Hallo, 
ich habe momentan eine im Arbeitsvertrag nicht näher definierte Stelle im Sozialamt. Ich werde nach EG 5 bezahlt. Innerhalb des Sozialamtes wurde ich jedoch auf eine Stelle gesetzt, die bisher mit EG 8 bewertet wurde, jedoch bei Neubewertung eher Richtung 9a gehen sollte.

Ist dies rechtens? Darf ich nur mit 5 bezahlt werden?
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#2

Was steht im Arbeitsvertrag hinsichtlich Anwendung Tarifvertrag?
Soweit TvÖD gilt im Bundesland die Prüfungspflicht und erfüllst du die?
Wurden dir Aufgaben nach E8 übertragen oder bist du auf einer Stelle mit E8?
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#3

(21.06.2020, 10:20)Gast schrieb:  Was steht im Arbeitsvertrag hinsichtlich Anwendung Tarifvertrag?
Soweit TvÖD gilt im Bundesland die Prüfungspflicht und erfüllst du die?
Wurden dir Aufgaben nach E8 übertragen oder bist du auf einer Stelle mit E8?

Im Arbeitsvertrag steht, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD bestimmt.
Könnten Sie den Punkt mit der Prüfungspflicht kurz erläutern?
Die Stelle wurde ca 2018 neu geschaffen, meines Wissens jedoch nie offiziell bewertet, sondern die Person die vorher diese Stelle hatte nach E8 bezahlt. Ich übernehme genau dieselben Aufgaben, bzw. noch mehr und höherwertige, somit gehe ich davon aus, dass bei einer Bewertung der Stelle mehr als E8 herauskommen würde.
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#4

Die Prüfung zur Eingruppierung von 5 bis 9a ist erfolgreich abgeschlossen, falls das gemeint war.
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#5

Aus der früheren Bezahlung ohne Bewertung kann man nicht schließen, dass es eine E8 oder E9a ist.

Zumal im allgemeinen Verwaltungsbereich die Unterschiede E6, E7, E8, E9a lediglich im Anteil der Arbeitsvorgänge mit selbstständiger Leistung im Tarifsinne sind (E6 <20%, E7 20-33,3%, E8 33,33-49,99%; E9a ab 50%)

Prüfungspflicht bezieht sich auf Angestelltenlehrgang I bzw. entsprechende Ausbildung. Kommt aber hier bei Befristung sowieso nicht zum tragen.

Entscheidend ist die tatsächliche Bewertung der übertragenen Aufgaben. Wenn diese höherwertig sind besteht Anspruch auf die entsprechende Bezahlung. Diese ist dann schriftlich einzufordern. Daneben sollte man mit dem PR sprechen die hinsichtlich der Eingruppierung in der Mitbestimmung sein sollten.
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#6

Dein direkter Vorgesetzter dürfte gar nicht befugt sein, Dir Arbeiten zu übertragen. Das darf nur der Arbeitgeber und wenn der sagt, Du machst E5 Arbeit darf der Amtsleiter Dir keine höherwertigere geben. Dafür kann er abgemahnt werden und Du dafür, daß Du sie machst.
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#7

Entscheidend ist nicht was der vorige Kollege verdient hat, sondern welche Aufgaben die Stelle aufweist. Selbst wenn du die Aufgaben nur vorübergehend machst, kannst du für diese Zeit eine Gehaltsaufstockung gemäß der Tätigkeit beantragen.
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