Befangenheit der AR-Mitglieder einer KAöR
#1

Sind die Aufsichtsratsmitglieder einer Kommunalen Anstalt öffentlichen Rechts, die gleichzeitg Ratsmitglieder sind, befangen, wenn im Rat Beschlüsse gefasst werden, die die finanzielle Situation der Anstalt betreffen ? Z.B Übernahme einer Bürgschaft durch die Kommune zugunsten der KAöR. Nach meiner Meinung treffen hier Interessen der KAöR und der Kommune aufeinander, die nicht identisch sind. Die AR-Mitglieder müssen einmal die Interessen der Anstalt vertreten, andererseits haben sie sich verpflichtet, die Interessen der Kommune zu wahren.
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#2

Die Ziele der KAöR bzw. auch AöR werden von der Kommune als ihrer Eigentumerim vorgegeben. Sämtliche Maßnahmen der KAöR dienen letztlich der Kommune als Eigentümerin. Ich kann mir in dem Punkt daher keine Befangenheit vorstellen.
VG Wolfgang
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#3

Keine Befangenheit. Im Gegenteil, die vorgetragene Konstellation ist sogar typisch für Beteiligungen. Zumindest im Nds. Landesrecht gibt es dbzgl. auch keine gegensprechende Rechtsnorm.

Gruß
Michael
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#4

Ich bin eigentlich auch der Meinung, dass keine Befangenheit vorliegt. Mir kamen allerdings Zweifel, wenn man sich folgende Situation vorstellt : Es gibt unterschiedliche Meinungen im Rat. Einige wollen, dass die Kommune der KAöR eine Bürgschaft gibt, damit diese Darlehn aufnehmen kann. Andere sind widerrum strikt dagegen, da sie die Gefahr der Haftung für die Kommune sehen.
Die Gegner sind der Ansicht, dass die AR-Mitglieder aufgrund ihrer Organmitgliedschaft nicht unbefangen entscheiden können.
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#5

Die Prüfung "Befangenheit" bezieht sich auf das Mitwirkungsverbot, § 41 Nds. Kommunalverfassungsgesetz für Niedersachsen.

Nach § 41 Abs. 3 gilt das Mitwirkungsverbot jedoch ausdrücklich nicht für ehrenamtlich Tätige (auch RatsmitgliedeR), die dem Vertretungsorgan einer jur. Person als Vertreter/in der Kommune angehören. Weitere Einzelheiten kann man den einschlägigen Kommentierungen entnehmen.

Somit keine Befangenheit. Wäre doch auch unlogisch, denn dann müsste ja per se allen Ratsmitgliedern eine Berufung in derartige Einrichtungen untersagt werden!
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