BKrFQG - Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz
#1

Guten Abend,

Wie siehts denn bei dem Thema in eurem Bauhof aus ? Nach meinem Wissen ist die "Handwerkerregelung" nicht zulässig ! Müssen die Module von euch selbst bezahlt werden ? Kriegt ihr evtl. einen Zuschuss oder werden die Kosten komplett durch die Kommune übernommen ?

019
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#2

Wenn immer noch Interesse besteht, kann ich Seminarskript dazu zur Verfügung stellen.
Gruß
M. Walter
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#3

Hallo,
Beschäftigte der Bauhöfe sind vom BKrFQG ausgenommen. Sie müssen die Schulung nicht machen.
BKrFQG §1:
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
5.Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
7.Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

Bauhofbeschäftigte fahren nicht im Güterverkehr! Dies wurde mir auch so vom Gewerbeaufsichtsamt bestätigt.
Gruß
Roland
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#4

Nachtrag zu meinem Beitrag!

Mir liegt auch ein Schreiben der obersten Baubehörde des bayrischen Staatsministerium des Innern vor. Dies bestätigt meine vorherige Aussage, dass das BKrFQG keine Anwendung auf Fahrten des Straßenbetriebsdienstes findet.

Möchte noch anmerken, diese Leute auch von den Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV ausgenommen sind.

§ 18 Ausnahmen
8.Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden

Jedoch ist das Arbeitszeitgesetz einzuhalten sofern nicht durch eine Dienstvereinbarung davon abgewichen wird.
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#5

Hallo meine Herren

also nach dem Lesen dieses Schreibens sollte mehr Klarheit herrschen. Meine Fahrer machen alle diese Schulungen denn ich bring meine Finger da nicht hinein. http://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downlo...cationFile

Grüsse Erzi
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#6

Hallo,
ich kann den Link zwar leider nicht öffnen aber ich würde allen Vorschlagen auf der Seite des Bundesamtes für Güterverkehr mal nachzulesen.
Bei Fragen und Antworten wird einiges geklärt zu diesem Thema insbesondere bei der Frage wie bei Kontrollen nachgewiesen werden kann ob es sich beim Führen des Kfz um eine Hauptbeschäftigung handelt.
Wenn ihr auf der Seite des Bundesamtes für Güterverkehr auf Rechtsvorschriften klickt dann auf Qualifikation und Weiterbildung findet ihr rechts die Auslegungshilfe zur Anwendung des BKrFQG für den öffentlichen Dienst. Dann kann jeder für sich beurteilen ob er seine ganzen Beschäftigten schulen läßt.
Ein Augenmerk sollte bei dieser Auslegungshilfe auf Punkt 2. Abs. b, Unterabsatz bb gerichtet werden.
Wir sind zu dem Ergebnis gekommen dass bei keinen unserer Beschäftigten die Haupttätigkeit Fahrer ist. Man sollte abwägen ob Beschäftigte diese Schulung brauchen oder nicht. Es gibt natürlich auch Bauhöfe die Fahrer haben die nichts anderes tun als zu fahren. Die müssten dann geschult werden.
Gruß
Roland
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