Auschlussverfahren gegen ein Personalratsmitglied
#1

Im vorliegenden Fall soll gegen ein PR-Mitglied ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Das betreffende Mitglied konnte aus rechtlich anerkannten Gründen ca. 12 Monate nicht an den regulären PR-Sitzungen teilnehmen. Die Verhinderungsgründe waren dabei dergestalt, dass stets legitim ein Ersatzmitglied eingeladen werden konnte.

Aussentermine nahm das mit Ausschluss belangte PR-Mitglied war und berichtete den PR (Vorstand) bei Bedarf schriftlich über entsprechende Sachverhalte.
Das mit Ausschluss belangte PR-Mitglied ist zugleich aktives GPR-Mitglied und dadurch regelmässig "konkurrierender" PR-Arbeit ausgesetzt.

Das PR-Mitglied ist seit 1990 als PR aktiv!

In der entsprechenden Tagesordnung vor der beabsichtigten Beschlussfassung war ein allgemein formulierter Tagesordnungspunkt ausgewiesen, aus dem nicht hervorging, welcher weitreichende Beschluss gefasst werden soll.

Welchen Erfolg kann ein solches Beschlussverfahren haben?
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#2

Im Sächsischen Personalvertretungsgesetz heißt es beispielsweise dazu im Kommentar zum dortigen § 28 "Ausschluss und Auflösung", daß "Eine Verletzung gesetzlicher Befugnisse" vorliegt, wenn "das ständige Fehlen bei Personalratssitzungen oder die Nichtausübung von Mitbestimmungsrechten..." ansteht. Dabei ist einerseits die verbindende Aufzählung dieser "Vergehen" beachtlich - was den Scheregrad betrifft - andererseits bleibt offen, ob ein Fehlen aus gesetzlich anerkannten Verhinderungsgründen ebenfalls eine Verletzung gesetzlicher Befugnisse darstellt. Aus dem Fragetext heraus ist nicht erkennbar, ob dem betreffenden Personalrat ein konkret "messbarer Schaden" im Verhältnis zum Arbeitgeber entstanden ist. Offensichtlich handelt es sich bei dem fraglichen PR-Mitglied um ein aktives und langjähriges Mitglied, welches demzufolge über umfangreiche Erfahrungen verfügt.
Im Kommentar zum o. g. § heißt es an anderer Stelle: "Der Personalrat selbst kann lediglich den Ausschluss eines seiner Mitglieder wegen grober Vernachlässigung der gesetzlichen Bewfugnisse oder wegen grober Pflichtverletzung beantragen." Die Betonung liegt auf "grober", was angesichts der Schwere eines Ausschlusses beachtet werden muß. Hinzu kommt die parallele Mitgliedschaft des Personaratsmitgliedes im Gesamtpersonalrat(GPR). Hierbei dürfte zu klären sein, welche Aktivitäten dieses Gremiums auch in den Verantwortungsbereich des o. g. Personalrates hineinreichen und ob das Mitglied sozusagen "indirekt" durch Aktivitäten innerhalb des GPR im Sinne des PR agiert.
Formell muss kritisch gesehen werden, dass offenkundig allen PR-Mitgliedern das konkrete Beschlussanliegen (Ausschluss) vorher innerhalb der Tagesordnung verschwiegen worden war und der Beschluss "spontan" entstand. Ein solches Verfahren ist angesichts der weitreichenden Folgen m. E. nicht zu tolerieren und weist auf Defizite hinsichtlich der Transparenz und der Offenheit innerhalb des PR hin. Hat denn das auszuschließende PR-Mitglied an dieser Sitzung teilgenommen?
Im § 28 BPVG "Ausschluss...." wird unter 3. "Grober Verstoß" u. a. ausgewiesen, dass ein solcher "objektiv erheblich" sein muss. Aus den weiteren Einschränkungen kann allgemein abgeleitet werden, dass die Arbeitsfähigkeit eines PR-Gremiums bei objektiver Betrachtung erheblich gestört sein muß und ein einziges PR-Mitglied die Gesamttätigkeit des PR ernstlich bedroht und lahmgelegt haben müsste, um dieses ausschließen zu können. Das wiederum wiederspricht den Angaben in der Fragestellung, wonach das auszuschließende PR-Mitglied ansonsten für den PR als Interessenvertreter und durch Terminabsicherung tätig war.
Das ganze Verfahren erweckt den Eindruck, als ob ein "soziales oder ethisches Fehlverhalten" und eine ganz bestimmte Grundstimmung für den Ausschlussbeschluß maßgebend war. Dies sind insgesamt keine stichhaltigen Ausschlussgründe.
R.-P. Herold/Leipzig
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