Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 29 Abs. 6 Wassergesetz Baden-Württemberg
#1

Hallo zusammen,

der Gemeinderat meiner Gemeinde hat beschlossen, das Vorkaufsrecht nach § 29 Abs. 6 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG BW) für die im Gewässerrandstreifen liegende Teilfläche eines Grundstücks auszuüben.

Es stellt sich die Frage, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts privatrechtlich oder hoheitlich in Form eines Verwaltungsakts ausgeübt wird. Im Falle des Vorkaufsrechts nach BauGB wäre diese Frage schnell beantwortet, da § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB klar regelt, dass das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt ausgeübt wird. Im WG BW fehlt jedoch eine solche Klarstellung. Es wird dort lediglich auf die einschlägigen Vorschriften des BGB verwiesen.

Vielen Dank für die Hilfe!
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#2

Maßgeblich ist der Verweis in Satz 11, der auch § 464 BGB umfasst, wonach "die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten [erfolgt]." Die Erklärung ist zwar nur gegenüber dem Verpflichteten (Käufer) abzugeben, es macht aber Sinn, den Verkäufer zumindest über die Ausübung zu informieren.

Die Formvorschriften des ursprgl. Kaufvertrags (z.B. notarielle Beurkundung) gelten nicht für die Erklärung über das Vorkaufsrecht (§ 464 S. 2 BGB). Allerdings sind natürlich die kommunalrechtlichen Vorschriften zu beachten, ggf. Beschluss des Kommunalparlaments etc.

Zum Thema Verwaltungsakt: Gegen die Ausübung des Vorkaufsrecht mittels VA spricht ja bereits der Verweis in § 29 VI 11 WassG BaWü. Bei Jauernig, 16. Aufl. 2015, § 464 BGB, Rn. 1 findet sich zwar der Hinweis, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften und somit auch Gemeinden ihr Vorkaufsrecht nur durch VA ausüben können. Jauernig verweist zur Begründung allerdings auf eine Fundstelle im Staudinger, die sich ausdrücklich nur auf das Vorkaufsrecht nach § 28 BauGB bezieht. Weitere Argumente liefert Jauernig nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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