Anspruch Inflationsausgleichsgeld trotz Wechsel innerhalb des öD zum 01.06.2023
#1

Ich werde zum 01.06.2023 innerhalb des öffentlichen Dienstes von einer kommunalen Stadtverwaltung (TVÖD-VKA) zu einem kommunalen Krankenhaus (TVÖD-K) wechseln. 

Das Arbeitsverhältnis bei der komm. Stadtverwaltung bestand vom 02.01.23 bis 31.05.2023.

Habe ich aufgrund des Wechsels Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld, welches im Rahmen der Tarifverhandlungen 2023 für den TVÖD ausgehandelt wurde? Und falls ja, welcher Arbeitgeber zahlt diesen aus?
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#2

Ja, mit dem Junigehalt
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#3

(01.06.2023, 15:21)Gast schrieb:  Ja, mit dem Junigehalt

Naja wohl eher getrennt vom Juni Gehalt vom früheren Arbeitgeber. Aber Ende Juni ist wahrscheinlich.
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#4

UPDATE: Weder mein alter noch mein neuer Arbeitgeber ist bereit mir das Inflationsausgleichsgeld zu bezahlen.

Ich würde durch meinen Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes bei keinem AG die klar definierten Voraussetzungen erfüllen.

Das ist eine riesen Unverschämtheit. Hätte ich das gewusst, dass man mir so einen Strick draus dreht, hätte ich paar Tage später erst zum neuem AG gewechselt.
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#5

Dein neuer Arbeitgeber ist definitiv nicht in der Pflicht.

Wie begründet denn dein alter Arbeitgeber die Ablehnung?

Aus meiner Sicht gibt es genau zwei Bedingungen: Arbeitsverhältnis am 01.05. und ein Tag Entgeltanspruch vom 01.01. bis 31.05.

Ein spitzfindiger Arbeitgeber könnte jetzt behaupten, dass dir im Juni kein Entgelt zu steht und der Betrag mit dem Juni Gehalt bezahlt wird. Dies ist aber m.M.n. nicht als Bedingung formuliert, sonst hätte man den 01.06. als Bedingung für das bestehende Arbeitsverhältnis setzen können. Das mit der Auszahlung dient dafür um deutlich zu machen, wann das Geld bezahlt werden soll und was sollte gegen eine Abrechnung nur mit dem Inflationsgeld sprechen?
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