Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger
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Hallo,

ich habe als aktiver Beamter im Jahr 2011 eine schriftstellerische Tätigkeit bei meinem Dienstvorgesetzten angezeigt. Dieser Nebentätigkeit bin ich dann in den Jahren danach mehr oder weniger unregelmäßig nachgegangen. So habe ich als Autor ein Buch allein publiziert, zwei weitere als Co-Autor und im April 2019 war ich dann noch Co-Herausgeber und gleichzeitig einer von über 30 Mitautoren einer weiteren, diesmal großen Buchveröffentlichung. Bei den 3 ersten Buchveröffentlichungen waren die Honorare aber auch Tantieme der Verwertungsgesellschaft Wort "überschaubar". Bei der letzten Buchveröffentlichung sieht es etwas anders aus, so dass hier durchaus mit jährlichen Vergütungen in einem fünftstelligen Euro-Bereich gerechnet werden darf, zumal das Werk demnächst auch ins Englische übersetzt werden soll. Nun zu meinem eigentlichen Problem: Meine Arbeiten an dem letztgenannten Buch waren bereits im August 2019 beendet, da die anderen Autoren und selbst auch der Verlag für Verzögerungen sorgten, ist das Werk erst im Oktober 2021 herausgegeben worden. Seit dem 01.01.2021, also vor dem Erscheinungstermin dieser Buchveröffentlichung, befinde ich mich im Vorruhestand und erhalte seitdem Versorgungsbezüge. Nach dem hiesigen Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) ist der Versorgungsempfänger verpflichtet das "Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen", in meinem Fall dem Landesamt für Finanzen, zu melden. Ziel ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen bei den Versorgungsbezügen. Nun ist im LBeamtVG aber auch eindeutig geregelt, dass unter anderem Einkünfte aus schriftstellerischer Nebentätigkeit nicht als Erwerbseinkommen zu betrachten sind, soweit dabei der Umfang einer im aktiven Dienst zulässigen genehmigungsfreien Nebentätigkeit nicht überschritten wird. Um es auf den Punkt zu bringen: Ich übe derzeit, und vor allem seit Beginn meiner Pensionierung, keine Nebentätigkeit aus, erhalte aber aus meiner "Zeit vor der Pensionierung" Honorare im Zusammenhang mit meiner damaligen schriftstellerischen Tätigkeit. Muss ich diese Erwerbseinkommen, die ja nach dem LBeamtVG eigentlich nicht zu den Erwerbseinkommen zählen, überhaupt meinem Landesamt für Finanzen melden? Der Umfang meiner im aktiven Dienst zulässigen genehmigungsfreien Nebentätigkeit (schriftstellerische Tätigkeit) wird auch nicht überschritten, weil ich eine solche seit nunmehr 2 Jahren gar nicht mehr ausübe. Auch diese Voraussetzung muss durch das Landesamt für Finanzen nicht geprüft werden.
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