Anrechnung Stufenlaufzeit
#1

Guten Tag zusammen,
ich bin zu 50% an einer Uni (Bayern) angestellt und nehme ab dem 1.Oktober 2022 eine weitere Anstellung (ebenfalls 50% in Rheinland Pfalz) an. Demnach handelt es sich nicht um einen Arbeitgeberwechsel im eigentlichen Sinne. Kann mir jemand sagen, ob meine Laufzeit meiner bisherigen Uni an der neuen Uni trotzdem angerechnet wird?
Falls ja, wie genau funktioniert die Anrechnung? 
Ich wäre ab dem 15.Oktober 2022 an meiner bisherigen Uni in TV-L EG13 Stufe 3. 
Würde ich am 1. Oktober an der neuen Uni (gleiche Entgeltgruppe) anfangen, wäre ich erst mal "nur" in Stufe 2. Ich frage mich, wie lange ich an der neuen Uni dann in Stufe 2 "gefangen" bin, bis ich weiter in Stufe 3 aufsteige und ob ich auf der sicheren Seite bin, wenn ich den Arbeitsvertrag an der neuen Uni erst ab dem 15.Oktober beginnen lasse.

Ich freue mich über Rückmeldungen!
Freundliche Grüße
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#2

Soweit es einschlägige Berufserfahrung ist wird die Stufenlaufzeit fortgesetzt. Unbedingt aber vorher klären um späteren Streit z.B. zu Einschlägigkeit zu vermeiden. Dass das alte Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird hat keinen Einfluss auf die Stufenzuordung.
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#3

(24.06.2022, 12:45)Gast schrieb:  Soweit es einschlägige Berufserfahrung ist wird die Stufenlaufzeit fortgesetzt. Unbedingt aber vorher klären um späteren Streit z.B. zu Einschlägigkeit zu vermeiden. Dass das alte Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird hat keinen Einfluss auf die Stufenzuordung.
Herzlichen Dank!
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#4

Schau mal in Paragraph 16 II Nr. 3 oder 4 TV-L
16 IIa trifft auch zu.
16 V könnte auch passen.

Nach Nr. 3 müsstest Du auf Stufe 2 oder 3 kommen, wenn die Berufserfahrung einschlägig ist.
Bei IIa ist es egal, ob die Berufserfahrung einschlägig ist.
Bei den meisten liegt es im Ermessen, solltest Du also unbedingt ansprechen.
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#5

(10.07.2022, 15:59)Gast schrieb:  Schau mal in Paragraph 16 II Nr. 3 oder 4 TV-L
16 IIa trifft auch zu.
16 V könnte auch passen.

Nach Nr. 3 müsstest Du auf Stufe 2 oder 3 kommen, wenn die Berufserfahrung einschlägig ist.
Bei IIa ist es egal, ob die Berufserfahrung einschlägig ist.
Bei den meisten liegt es im Ermessen, solltest Du also unbedingt ansprechen.

Hierbei unbedingt § 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen beachten. Daraus ergibt sich eine andere Fassung des § 16 TV-L als normal.
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