Angestelltenprüfung II / Eingruppierung
#1

Hallo Zusammen,

kurz zu meiner Situation: Zurzeit befinde ich mich auf einer E9-Stelle ohne die Angestelltenprüfung II abgelegt zu haben (Sprich E8 + Zulage nach § 14 TVöD). Diese Stelle wurde Anfang des Jahres ausgeschrieben und ich habe sie regulär erhalten (unbefristet). Nun ist es so, dass ich die Angestelltenprüfung II Ende des Jahres 2017 beginnen soll (voraussichtlicher Abschluss wäre 2018).

Nun zu meinen eigentlichen Fragen:
  1. Nach dem alten BAT ist meine Stelle wie folgt bewertet: IVb Fg 1b.Meiner Meinung nach entspricht das der E9b (Evtl. E9c). Ist es richtig, dass ich trotzdem im Jahr 2017 einen Antrag auf die E9c stellen kann (bzw. sollte), obwohl ich im Moment nur die E8 + Zulage erhalten?
  2. Sollte so ein Antrag möglich sein zu wann würde die Eingruppierung erfolgen? Zum 01.01.2017 oder erst zu dem Datum des bestandenen Lehrgangs?
  3.  Sollte die höher Eingruppierung erst 2018 mit Bestehen der Prüfung erfolgen in welche Stufe würde man mich dann zuordnen, wenn ich aktuelle in der E8 Stufe 3 bin?

Ich hoffe, ich konnte euch meine Situation genau schildern und freue mich schon auf eure Antworten.

Mfg

Fabi
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#2

Wer so viel Sachen vermischt, bzw. sich so unklar ausdrückt, muss damit rechnen, dass er keine Antwort bekommt.
Angestelltenprüfung beginnt Ende 2017: meinst du den Lehrgang oder tatsächlich die Prüfung?
Wenn du die Voraussetzung für E9 nicht erfüllst, kannst du nicht eingruppiert werden, egal ob E9a b oder c.
Warum sollst du keinen Antrag stellen dürfen?
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#3

Hallo,

ich würd an deiner Stelle abwarten bis die neue Entgeltordnung in den Vorschriften ist und die entsprechenden Leute geschult sind.

Ich sehe dich nach meinem jetzigem Stand auch in der E 9c. M.E. kannst du 2017 einen Antrag auf E 9c stellen und bekommst bis dein Angestelltenlehrgang beendet ist, die Zulage.
Du musst jedoch auch damit rechnen, dass du eine Stufe zurückgestuft wirst in E 9c Stufe 2.

Oder

Du bist ja faktisch schon in der E 9 (IVb Fg 1b) und wirst zum 1.1.2017 automatisch übergeleitet in E 9c. Bekommst jedoch
E 8 mit Zulage bezahlt bis du die Prüfung hast.
Dann hättest du auch keinen Stufenrückschritt.

Viele Grüße
Roland
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#4

IVb Fg 1b wird doch aber in die 9b übergeleitet und da ist auch nichts mit Antrag auf 9c.
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#5

Hallo,
ich bin jetzt noch nicht so tief in der Materie drin.
Laut Anlage 1 a VKA Kernbereich erhalten Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fg 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist die Vergütungsgruppe IV b Fg 1b.

Somit benötige ich für die VG IV b Fg 1b gründliche und umfassende Fachkenntnis, selbstständige Leistungen und mind. ein Drittel verantwortungsvolle Tätigkeiten.
Nach der neuen Entgeltordnung sind Beschäftigte der E 9b zugeordnet, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
In E 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit wurde ja schon mit der Anerkennung der E IV b Fg 1b attestiert.
Also m. E. Anspruch auch E 9c.

Kann mich aber auch täuschen und lass mich gern eines besseren belehren.

Gruß
Roland
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#6

Ich hatte das so verstanden, was man so liest, daß den Antrag nur Fg1a-Leute stellen können. Wenn Du Recht hättest, würde ich mich freuen, da ich davon auch betroffen wäre Smile Glaube es aber nicht.
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