Abschlussprüfung 2018

Deswegen hab ich Ermessen einfach intuitiv geprüft zur Sicherheit.
Der Zusammenhang von "Hausnummer aufhängen" und Gefahrenabwehr kommt echt aus dem allerletzten Hinterstübchen. Ich hätte hier so ein Feuerwerk abgebrannt, wenn Aufgabenstellung oder Sachverhalt wenigstens bisschen mehr Anhaltspunkte für die Auswahl der RG gegeben hätten. Aber nein, hier wurde auch gleich auf Anhörung verzichtet als potenzielle Punktequelle.
Fazit: Biegst du am Anfang falsch ab, hast verloren.

Der Zusammenhang zwischen Gefahrenabwehr und Hausnummer anbringen liegt darin, dass durch die Verweigerung von Richter, die Hausnummer aufzuhängen, er gegen Paragraph 10 der VO, also gegen die Rechtsordnung,verstößt. Also nicht so schwer zu verstehen...

Meiner Meinung nach waren in dem Sachverhalt so viele versteckte Informationen darüber das NdsSOG geprüft werden musste.

Es wurde mehrmals in dem Sachverhalt von Sicherheit, Schutz usw. gesprochen.
Z.b. als beim Telefonat davon die Rede war, dass es ja auch seinem eigenem Schutz dienen würde die Hausnummer anzubringen.

Außerdem kam der Brief von dem Fachdienst SICHERHEIT UND ORDNUNG.

Ich finde noch deutlicher, außer direkt die Rechtsgrundlage hinzuschreiben, hätte man es nicht machen können.
Zusätzlich wurde ja gestern hier in diesem Forum schon reingeschrieben was heute in Staatsrecht und AVR drankommt, was sich auch als korrekt erwies.

(29.05.2018, 15:08)Gast schrieb:  Meiner Meinung nach waren in dem Sachverhalt so viele versteckte Informationen darüber das NdsSOG geprüft werden musste.

Es wurde mehrmals in dem Sachverhalt von Sicherheit, Schutz usw. gesprochen.
Z.b. als beim Telefonat davon die Rede war, dass es ja auch seinem eigenem Schutz dienen würde die Hausnummer anzubringen.

Außerdem kam der Brief von dem Fachdienst SICHERHEIT UND ORDNUNG.

Ich finde noch deutlicher, außer direkt die Rechtsgrundlage hinzuschreiben, hätte man es nicht machen können.
Zusätzlich wurde ja gestern hier in diesem Forum schon reingeschrieben was heute in Staatsrecht und AVR drankommt, was sich auch als korrekt erwies.

Man kann sich ja auch immer auf das verlassen was hier geschrieben wird.

Wir hatten bisher immer nur Fälle wo offensichtliche Gefahren erkennbar waren. Wo erheblicher Anlass war, wie z.B. bauliche Mängel, die für Instabilitäten sorgen. Aber nie, die Gefahr im Sinne von Verstoß gegen Rechtsordnung. Betrachtet man den Begriff Gefahr für sich ist es schwierig darauf zu kommen. Man muss bereits im Hinterkopf haben, dass sich die Gefahr durch Öffentliche Sicherheit und die wiederum durch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung definiert. Schließlich birgt sich hinter dem Nicht-Anbringen der Hausnummer keine Gefahr im Sinne von Gefährdungen von Personen. Hier kommt lediglich nur der Verstoß gegen die Rechtsordnung in Betracht. Und das ist denke ich das, was viele nicht im Hinterkopf hatten, was dazu geführt hat, wie wild eine Anspruchsgrundlage zu ermitteln.

Was sollte eigentlich in Staatsrecht alles so als Antwort geschrieben werden?

Das schlimme war immer noch Finanzen!

Bin vom NSI enttäuscht. Und das die dieses Jahr so viele Fehler reingehauen haben.

Nächstes Jahr wird alles wieder so einfach. Die Klausuren aus 2017 waren ja mal so einfach. Vorallem Finanzen und Staatsrecht. Dieses Jahr sind wie die Deppen gewesen.

Dito! Das NSI hat dieses Jahr wirklich jeden Vogel abgeschossen!

Bin dafür das Finanzen wieder geschrieben wird. Was sollte das? In Haushalt hätte man so viele Punkte sammeln können.

(29.05.2018, 15:08)Gast schrieb:  Meiner Meinung nach waren in dem Sachverhalt so viele versteckte Informationen darüber das NdsSOG geprüft werden musste.

Es wurde mehrmals in dem Sachverhalt von Sicherheit, Schutz usw. gesprochen.
Z.b. als beim Telefonat davon die Rede war, dass es ja auch seinem eigenem Schutz dienen würde die Hausnummer anzubringen.

Außerdem kam der Brief von dem Fachdienst SICHERHEIT UND ORDNUNG.

Ich finde noch deutlicher, außer direkt die Rechtsgrundlage hinzuschreiben, hätte man es nicht machen können.
Zusätzlich wurde ja gestern hier in diesem Forum schon reingeschrieben was heute in Staatsrecht und AVR drankommt, was sich auch als korrekt erwies.
Ich hab nach langem Überlegen auch § 11 Nds. SOG geprüft.

Nach § 79 NBauO muss es sich ja um eine bauliche Anlage, Grundstück, Bauprodukte oder Baumaßnahme handeln. Wie kann eins von denen auf das Nichtanbringen der neuen Hausnummer zutreffen? Ich meine mit dem Haus ist ja alles in Ordnung. Das TBM kann also gar nicht erfüllt sein nach den Definitionen für bauliche Anlagen usw in § 2.

Aber die die § 79 geprüft haben werden das trotzdem packen. Für den ganzen Kram mit Art. 20 GG, Entscheidungsvorschlag, Aufgabe 2, Ermessen (das müsstet ihr ja auch geprüft haben) gib`s ja auch Punkte. Ich denke mal ihr kommt auf eine 4.

Ich habe auch den abgedruckten Paragraphen genommen und kein Ermessen.
Das ist doch Verarsche

pp = Persönliches Pech!

Habt ihr alle keine Übungen zur Ermächtigungsgrundlage gemacht? Woran man eine solche erkennt?
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