Abmahnung in der Personalakte
#1

Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen welche Rolle eine alte Abmahnung bei zukünftigen Bewerbungen haben kann. Ich habe vor fünf Jahren eine Abmahnung bekommen und keine Gegendarstellung verfasst, mein Fehlverhalten demzufolge akzeptiert.

Seitdem habe ich mir nichts mehr zu schulden kommen lassen und mich vorbildlich verhalten. Leider habe ich offensichtlich bei internen Bewerbungen keine Chance mehr und möchte es bei einem neuen Arbeitgeber versuchen.

Da allerdings die Akten angefordert werden stellt sich mir die Frage, ob ich dann nicht die gleiche Problematik habe.

Wie seht ihr die Sache?

Danke und viele Grüße
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#2

Es ist die gängige Empfehlung keine Stellungnahmen zu Abmahnungen in die Personalakte zu geben. Die Stellungnahme nimmt man zu den eigenen Unterlagen und fertig.

Ob der potentielle Arbeitgeber vorab in die Personakte schauen will hängt vom potentiellen Arbeitgeber ab. Es kann gut sein, dass er das nicht macht. Wenn er Einblick nimmt dürfte es eine Rolle spielen um was es bei der Abmahnung geht.
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#3

Ohne deine ausdrückliche Erlaubnis darf dein Arbeitgeber niemandem Einblick in deine Personalakte geben.
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#4

(23.02.2021, 08:45)Gast schrieb:  Ohne deine ausdrückliche Erlaubnis darf dein Arbeitgeber niemandem Einblick in deine Personalakte geben.
Ja das habe ich ebenfalls gelesen, aber was macht es bitte für einen Eindruck wenn ich keinen Einblick gewähre? Weiterbringen wird es mich wahrscheinlich nicht.
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#5

Hallo,
Abmahnungen müssen doch nach einer gewissen Zeit aus der Personalakte entfernt werden, oder? Allerdings kenne ich den Zeitraum nicht.
Ich würde einmal in diese Richtung schauen/ermitteln.
Viel Erfolg!
LG
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#6

Grundsätzlich ist eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, wenn diese nicht mehr relevant ist.

Eine generelle Pflicht zur Entfernung aus der Personalakte besteht nicht. Insbesondere hat die arbeitnehmerfreundliche Rechtssprechung zum Kündigungsschutz dazu geführt, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse am Nachweis zu früheren Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten hat (da dies in die Abwägung eingeht).

Bei leichten Verstößen wird man in der Regel nach ca. drei Jahren einen Anspruch aus Entfernung aus der Personalakte annehmen könne (wenn seit dem keine neuen Verstöße hinzukamen.)
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#7

Hallo,
das ist ja zum Glück bei den Beamten anders, auch wenn es kein Abmahnverfahren gibt.
Hier geht es nach dem Disziplinarrecht und das sieht eben keine Abmahnung vor.
Hier gibt es auch Fristen für die Entfernung aus der Personalakte!
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#8

(23.02.2021, 10:08)Gast schrieb:  
(23.02.2021, 08:45)Gast schrieb:  Ohne deine ausdrückliche Erlaubnis darf dein Arbeitgeber niemandem Einblick in deine Personalakte geben.
Ja das habe ich ebenfalls gelesen, aber was macht es bitte für einen Eindruck wenn ich keinen Einblick gewähre? Weiterbringen wird es mich wahrscheinlich nicht.
Diese Meinung ist mit Einschränkung nicht korrekt.
Siehe genauer https://www.haufe.de/oeffentlicher-diens...74211.html
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