2.Elternzeit und Urlaubsanspruch
#1

Guten Abend,

ich möchte kurz fogenden Sachverhalt schildern und freue mich über Antworten:

Ich bin seit Januar 2013 für zwei Jahre in Elternzeit. Nun erwarte ich im Juli 2014 mein zweites Kind und werde meine Elternzeit für den Mutterschutz unterbrechen. Mein Urlaubsanspruch vor Geburt des ersten Kindes betrug 8 Tage. Diesen kann bzw. darf ich leider vor dem zweiten Mutterschutz nicht nehmen.

Mein Arbeitgeber sagt nun, dass ich meinen Urlaub aus dem Zeitraum vor der ersten Elternzeit bis Ende 2015 genommen haben muss. Ich bin aber der Meinung, dass ich den Urlaub bis mind. auf das Ende der zweiten Elternzeit übertragen kann.

Ich habe im Internet auch schon mehrere entsprechende Textpassagen gefunden:
Was passiert mit Resturlaub bei Elternzeit?

Geht eine Mitarbeiterin in Elternzeit, verfällt nicht genommener Urlaub nicht mit dem Jahresende. Urlaubstage, die Ihre Mitarbeiterin vor der Elternzeit nicht nehmen konnte, müssen Sie Ihr nach der Elternzeit im laufenden oder darauf folgenden Urlaubsjahr zugestehen. Das ist gesetzlich ausdrücklich so festgelegt. Selbst wenn sich wegen einer weiteren Geburt nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt, verfällt der alte Urlaub nicht. Er wird in jedem Fall weiter übertragen.

Hat jemand von euch damit Erfahrung? Mein AG will dies leider so nicht anerkennen.

Vielen Dank Icon_eek135

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#2

Ich gehe davon aus, dass Du Tarifbeschäftigte bist: Das Bundesarbeitsgericht hatte bezüglich Übertragung Elternzeit seine bisherige Rechtsprechungspraxis im Jahre 2008 zugunsten der Tarifbeschäftigten geändert:

Übertragung des Urlaubs bei Elternzeit – § 17 BEEG

§ 17 Abs. 2 BEEG ist unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben (Art. 7 der EG-Arbeitszeit-Richtlinie) so auszulegen, dass der wegen Elternzeit nicht genommene Urlaub nicht mit Ablauf des auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahrs verfällt, wenn er wegen einer weiteren Elternzeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

BAG, 20.5.2008 – 9 AZR 219/07

Der Arbeitnehmer nimmt den Urlaubsanspruch zeitlich unbefristet in eine zweite und weitere Elternzeit mit.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist der Urlaub abzugelten.
Urlaub und Elternzeit
Urlaub, der vor Antritt der Elternzeit nicht genommen wurde, ist “nach
der Elternzeit” im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
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