Änderung des Dienstbeginns
#1

Hallo,
zur Zeit häufen sich mal wieder die Änderungen unserer Dienststelle. Unser neuer Bürgermeister ist gerade voller Tatendrang.
Es geht gerade um unsere Straßenreiniger. Da wir eine neue reinigungsintensive Innenstadt bekommen haben, soll diese nun öfter und intensiver gereinigt werden. Dazu haben die beiden Straßenreiniger neue Arbeitszeiten bekommen und neue Routen. Quasi sollen die beiden jetzt die doppelte Strecke schaffen.

Aber der Hauptgrund meiner Anfrage ist die Arbeitszeit.
Der Dienstbeginn soll sich 2 Stunden nach hinten verschieben. Die Kollegen sind darüber verständlicherweise nicht erfreut darüber, da die alte Arbeitszeit ja seit ca 30 Jahren unverändert war. Vom Tag bleibt den Reinigungskräften so ja nicht mehr viel. Wir als Personalrat wurden erst auf Nachfrage darüber informiert.

Desweiteren ist geplant, dass die Strassenreiniger im Urlaubsfall von Mitarbeitern dass Bauhofes vertreten werden sollen. Dieser ist aber schon seit Jahren völlig überlastet und unterbesetzt.
Kann der Arbeitgeber einfach einen Gärtner (EG 5) als Urlaubsvertretung für einen Strassenkehrer (EG 2) einsetzen?

Welche Punkte müssen wir beachten um hier einen vernünftigen Wiederspruchsgrund zu finden?
P. S. Einer der Straßenkehrer ist schwerbehindert
(geistig, sowie auch körperlich). Der soll ja besonders geschützt werden.

Zur Info, bei uns gilt Mbg Sh
Tarifvertrag ist der TVöd VKA
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#2

Hallo,
ihr habt ja in diesem Fall Mitbestimmung.
Einen Widerspruchsgrund zu finden wird schwierig werden. Ich würde mit der Dienststelle reden warum die Zeit nach hinten geschoben werden soll und Kompromisse suchen.
Wenn der AG zur Urlaubsvertretung einen Gärtner einsetzt und ihn für die Zeit das selbe Geld bezahlt, warum nicht.
Überlastung hin oder her, das ist dann das Problem vom Betriebshofleiter und AG. Dann bleibt die Arbeit des Gärtners in der Zeit liegen.
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#3

Moin, sämtliche Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtig. Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach EG 5 vertretungsweise Aufgaben nach EG 2 überträgt, dann ist dies die Übertragung von Aufgaben mit einem niedrigeren Gehalt und folglich mitbestimmungspflichtig, auch wenn dies weniger als 3 Monate geschieht und die Bezahlung gleich bleibt. Die Anforderungen sinken aber. Von daher, ihr habt beste Chancen !
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#4

(17.04.2018, 09:50)Gast schrieb:  Moin, sämtliche Maßnahmen sind mitbestimmungspflichtig. Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach EG 5 vertretungsweise Aufgaben nach EG 2 überträgt, dann ist dies die Übertragung von Aufgaben mit einem niedrigeren Gehalt und folglich mitbestimmungspflichtig, auch wenn dies weniger als 3 Monate geschieht und die Bezahlung gleich bleibt. Die Anforderungen sinken aber. Von daher, ihr habt beste Chancen !

014 014 , das mag ich so nicht stehen lassen. In Nds. trifft dies meines Wissens nach nicht zu, wenn es unter 3 Monate sind (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG). Hast Du da andere Kenntnisse? Icon_cry
LG
delme1
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#5

die habe ich, die mitbestimmungsfreien Umsetzungen ( unter 3 Monate ) betreffen nur Solche innerhalb der gleichen Vergütungsgruppe, nicht aber Stellen, welche niedriger oder höher bewertet sind. Dies ist mir von einer Fachanwaltskanzlei auch bestätigt worden. Macht ja auch Sinn, da die Übertragung höher oder niedriger bewerteter Stellen immer mitbestimmungspflichtig sind, egal für welchen Zeitraum.
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#6

Da habe ich andere Kenntnisse. Nach § 65 Absatz 2 Nr. 2 NPersVG unterliegt eine Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrates. Hier wird nur von Eingruppierung gesprochen. Nach jeder neuen Stellenzuweisung erfolgt eine Eingruppierung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine höhere, eine niedrigere Eingruppierung oder eine gleichwertige Eingruppierung ist. Jede Eingruppierung unterliegt der Mitbestimmung.
Diese Vorgehensweise wurde auf den Personalvertretungstagen in Berlin auch si bestätigt. Darüber gibt es auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Meiner Meinung nach, liegt Dein Fachanwalt da falsch (siehe auch hierzu Kommentar Fricke/Bender/Dierßen/Otte/Thommes Rd Nr. 90a) . Such doch mal z. B. in Juris. Du findest bestimmt entsprechende Urteile.
Damit ist der PR bei jeder Umsetzung in der Mitbestimmung, über die Eingruppierung. Das gilt natürlich nicht bei den Beamten.
LG
delme1
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#7

Es handelt sich hier aber nicht um eine Umsetzung des Gärtners auf die Stelle des Straßenkehrers, sondern die zeitlich befristete Übertragung anderer Tätigkeiten. Die ist vollständig durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt und nicht mitbestimmungspflichtig.

Die personalverwaltende Stelle muss lediglich die Stellenbeschreibung des Gärtners anpassend und dort die Urlaubsvertretung im Bereich der Straßenreinigung aufnehmen. Da diese Änderung sehr wahrscheinlich nicht zu einer eingruppierungsrelevanten Änderung der Zeitanteile führt (6 Wochen Straßenreinigung ... wären maximal ca. 13% der jährlichen Arbeitszeit). Da der Gärtner wahrscheinlich in die EG 5 Teil A AT / I Allgemeine Tätigkeiten / handwerkliche Tätigkeit eingruppiert ist ("überwiegend handwerkliche Tätigkeit in einem dreijährigen Ausbildungsberuf) und diese Tätigkeit auch mit den Reinigungsleistungen zu ca. 87% ausführt, ändert sich auch die Eingruppierung nicht.

Keine Änderung der Eingruppierung, kein Mitbestimmungsmerkmal für den Personalrat.

Im übrigen wäre ich mit dem Argument "seit 30 Jahren ist das so und so" sehr vorsichtig. Es gilt immer noch der Grundsatz, dass dann gearbeitet wird, wenn die Arbeit da ist. Wir im Öffentlichen Dienst 'leiden' unter der Vorstellung, dass der gemeine Bürger sich doch an unsere Tagesplanung anzupassen hat. Ich mach ja auch wie selbstverständlich einen Termin auf der Bank um 17 Uhr aus, also darf doch auch der Bürger erwarten, dass er ggf. um 17 Uhr im Baumamt vorsprechen kann. Wir haben übrigens Vorstellungsgespräche von den ehemals üblichen Zeiten (9-12 Uhr, 13-15:30 Uhr) auf den Zeitkorridor 7-9 Uhr und 14-19 Uhr gelegt - einfach weil unsere arbeitenden Bewerber um diese Zeit einfach verfügbarer sind! Gab großes Gemaule, aber eine gewisse zeitliche Flexibilität ist bei den Entgelt- und Besoldungsgruppen von Leitern durchaus zu erwarten ...
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