TV-V Ausschlussfrist
Der § 20 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die Frist, um Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend zu machen. Diese Frist gilt für Ansprüche des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer.§ 20 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
(in der Fassung vom 22. April 2023)
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Ausschlussfrist im Tarif TVöD, die für den TV-V entsprechend gelten.
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