TV-V Ausschlussfrist (§ 20)
Der § 20 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die sogenannte Ausschlussfrist.
Diese Vorschrift ist für Beschäftigte in Stadtwerken, Wasserwerken oder Netzbetrieben besonders wichtig, denn sie entscheidet darüber, wie lange tarifliche Ansprüche noch geltend gemacht werden können.
Werden Ansprüche nicht rechtzeitig erhoben, können sie verfallen – selbst dann, wenn sie eigentlich berechtigt wären (z.B. Zuschläge, Entgeltbestandteile oder Nachzahlungen).
Tariftext: § 20 TV-V Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung aus.
Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Kurz erklärt
- Frist: Ansprüche müssen innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.
- Textform genügt: E-Mail oder Brief reicht aus.
- Gilt für beide Seiten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen Fristen beachten.
- Wichtig bei Entgeltfragen: Zuschläge, Nachzahlungen oder Eingruppierung sind typische Fälle.
- Sonst droht Verfall: Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch verloren gehen.
Beispiel: So verhindern Beschäftigte den Verfall eines Anspruchs
Ein typischer Fall aus Stadtwerken: Ein Beschäftigter stellt fest, dass ihm für mehrere Rufbereitschaften ein Zuschlag nicht korrekt ausgezahlt wurde.
Damit dieser Anspruch nicht nach § 20 TV-V verfällt, muss er ihn innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend machen.
Praktisch bedeutet das:
Der Beschäftigte sollte dem Arbeitgeber rechtzeitig in Textform schreiben,
zum Beispiel per E-Mail:
„Hiermit mache ich die Auszahlung der nicht berücksichtigten Zuschläge für Rufbereitschaft im Zeitraum März bis April 2024 geltend.“
Wichtig ist nicht die perfekte Formulierung, sondern dass der Anspruch klar benannt und rechtzeitig schriftlich erhoben wird.
Mini-FAQ zur Ausschlussfrist im TV-V
Wann beginnt die 6-Monats-Frist zu laufen?
Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, also meist mit dem Zeitpunkt,
zu dem das Entgelt oder der Zuschlag hätte gezahlt werden müssen.
Reicht eine E-Mail aus, um Ansprüche geltend zu machen?
Ja. § 20 TV-V verlangt nur die Textform. Eine E-Mail oder ein schriftlicher Brief genügt,
solange der Anspruch eindeutig benannt wird.
Muss ich sofort klagen, um die Frist zu wahren?
Nein. Eine Klage ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Anspruch innerhalb
von sechs Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht wird.
Gilt die Ausschlussfrist auch bei Streit über die Eingruppierung?
Ja. Auch Nachzahlungen wegen einer höheren Eingruppierung oder Stufenzuordnung
müssen rechtzeitig geltend gemacht werden.
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