TV-V Arbeitszeitkonto (§ 11)
Der § 11 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die Führung eines Arbeitszeitkontos.
Arbeitszeitkonten sind in Stadtwerken, Wasserwerken und Netzbetrieben besonders verbreitet, weil dort häufig außerhalb klassischer Bürozeiten gearbeitet wird: Schichtdienst, Rufbereitschaft oder zusätzliche Einsätze gehören in vielen Bereichen zum Alltag.
Ein Arbeitszeitkonto sorgt dafür, dass solche Mehr- oder Minderstunden nicht „verloren gehen“, sondern als Zeitguthaben oder Zeitschuld erfasst werden. Beschäftigte können diese Zeiten später z.B. durch freie Tage oder längere Auszeiten ausgleichen.
Wichtig ist: Ein Arbeitszeitkonto entsteht nicht automatisch, sondern muss durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden. Dort wird festgelegt, wie viele Stunden angespart werden dürfen und wie der Freizeitausgleich erfolgt.
Tariftext: § 11 Arbeitszeitkonto
(1) Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 8 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) In der Vereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder in Teilen davon gilt. Alle Arbeitnehmer der betroffenen Betriebsteile werden erfasst.
(3) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeitguthaben oder Zeitschulden gebucht werden, z.B. nicht ausgeglichene Zeiten oder in Zeit umgewandelte Zuschläge. Der Arbeitnehmer entscheidet, welche Zeiten gebucht werden.
(4) In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind insbesondere zu regeln:
- Höchstgrenzen für Zeitschuld (bis 40 Stunden) und Zeitguthaben
- Fristen für den Abbau durch Freizeitausgleich
- Regelungen für bestimmte Zeiten (z.B. Brückentage)
- Folgen eines kurzfristigen Widerrufs durch den Arbeitgeber
(5) Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer ein Langzeitkonto vereinbaren. Der Betriebsrat ist zu beteiligen und eine Insolvenzsicherung vorzusehen.
(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)
Protokollerklärung zu Abs. 3:
Umgewandelte Entgeltbestandteile werden nicht in die Bemessungsgrundlage
der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 einbezogen.
Niederschriftserklärung zu Abs. 4 d:
Unter „Folgen“ wird insbesondere die Gewährung eines Zeitguthabens verstanden.
Der Tariftext zeigt: Arbeitszeitkonten bieten Flexibilität, aber die konkrete Ausgestaltung hängt stark von der jeweiligen Betriebsvereinbarung ab. Die wichtigsten Punkte lassen sich so zusammenfassen:
Kurz erklärt
- Arbeitszeitkonto: Ermöglicht das Sammeln von Zeitguthaben oder Zeitschulden.
- Einrichtung: Nur durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
- Grenzen: Zeitschuld bis 40 Stunden, Guthaben oft deutlich höher möglich.
- Freizeitausgleich: Zeit kann später durch freie Tage ausgeglichen werden.
- Langzeitkonto: Für langfristige Ansparmodelle (z.B. Sabbatical, früherer Ausstieg).
Praxisfragen aus Stadtwerken & Netzbetrieben
Wie entsteht ein Zeitguthaben?
Zeitguthaben entsteht z.B., wenn Mehrarbeit nicht sofort durch Freizeit ausgeglichen wird
oder Zuschläge in Zeit umgewandelt werden.
Wie viel Minus darf auf dem Konto stehen?
Der TV-V nennt als Obergrenze eine Zeitschuld von bis zu 40 Stunden.
Die genaue Ausgestaltung erfolgt in der Betriebsvereinbarung.
Darf der Arbeitgeber Freizeitausgleich widerrufen?
Ja, aber die Betriebsvereinbarung muss regeln, welche Folgen ein kurzfristiger Widerruf hat,
z.B. zusätzliche Zeitgutschriften.
Was ist ein Langzeitkonto?
Ein Langzeitkonto dient dazu, Arbeitszeit über längere Zeiträume anzusparen,
etwa für eine längere Freistellung oder einen gleitenden Übergang in den Ruhestand.
Welche Rechte haben Mitarbeiter von Stadtwerken bei Überstunden?
Siehe hierzu unseren Artikel Arbeitszeitkonto & Überstunden bei Stadtwerken.
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