TV-V Arbeitsvertrag & Probezeit (§ 2)

Der § 2 des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe (TV-V) regelt die grundlegenden Fragen rund um den Arbeitsvertrag in Versorgungsbetrieben – insbesondere die Schriftform, die Angabe der Entgeltgruppe und die Dauer der Probezeit.

Gerade bei Neueinstellungen in Stadtwerken, Wasserwerken oder Netzbetrieben ist dieser Abschnitt wichtig, weil hier die ersten arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt werden.

Kurz erklärt

Wann beginnt die Probezeit?

Die Probezeit beginnt grundsätzlich mit dem ersten Arbeitstag. Maßgeblich ist das im Arbeitsvertrag vereinbarte Beschäftigungsverhältnis, nicht bereits die Unterzeichnung des Vertrags.

Kündigung während der Probezeit

Der TV-V regelt die Dauer der Probezeit, enthält jedoch keine besondere Kündigungsfrist für die Probezeit. Es gelten daher die gesetzlichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsregelungen.

Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich zwei Wochen. Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen können hiervon abweichen.

Praxisfragen zu Arbeitsvertrag und Probezeit

In der Praxis tauchen rund um Arbeitsvertrag und Probezeit häufig typische Fragen auf:

Wie lange dauert die Probezeit im TV-V?
In der Regel gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Arbeitsvertraglich kann auch eine längere Probezeit vereinbart werden, allerdings maximal bis zu sechs Monaten.

Kann im TV-V auf eine Probezeit verzichtet werden?
Ja. Der Tarifvertrag erlaubt ausdrücklich, dass Arbeitgeber und Beschäftigte auch ganz auf eine Probezeit verzichten können.

Was gilt nach einer Ausbildung im selben Betrieb?
Wer nach erfolgreicher Ausbildung direkt übernommen wird, muss in vielen Fällen keine Probezeit mehr absolvieren. Das soll den Übergang in ein festes Arbeitsverhältnis erleichtern.

Warum sind Nebenabreden wichtig?
Zusätzliche Absprachen (z.B. besondere Aufgaben oder Zusatzregelungen) müssen schriftlich vereinbart werden. So wird Klarheit geschaffen und spätere Streitigkeiten werden vermieden.

Tariftext: § 2 Arbeitsvertrag, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. In der Nebenabrede kann vereinbart werden, dass sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gesondert gekündigt werden kann.

(2) Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Im Arbeitsvertrag kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine andere Probezeit, längstens von sechs Monaten, vereinbart werden.

Bei Einstellung von Auszubildenden in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein ausbildungsadäquates Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit, wenn die Ausbildung überwiegend im übernehmenden Betrieb stattgefunden hat.

(TV-V in der Fassung vom 22. April 2023)

Satz 3 (1. Halbsatz) findet auch dann Anwendung, wenn bei einer Verbundausbildung innerhalb eines Konzerns die Ausbildung überwiegend für den zu übernehmenden Betrieb stattgefunden hat.

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Allgemeine Informationen zur Probezeit bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst finden Sie hier: Probezeit im öffentlichen Dienst .

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