Personalrat Sachsen-Anhalt: Das Personalvertretungsgesetz (PersVG LSA)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Sachsen-Anhalt, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) in seiner aktuellen Fassung von 2019.

Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt und der Kommunen gebildet:

Das Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) – Die Kernbereiche

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 12–29)

Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 25). Das Gesetz gewährleistet die Gruppenvertretung (§ 17) von Beamten und Arbeitnehmern. Die Amtszeit endet in der Regel nach vier Jahren. Die Geschäftsführung (Abschnitt 3) regelt die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Freistellung (§ 44) der Personalratsmitglieder.

2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 65–69)

Das Kapitel 5 regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung (§ 61) ist das stärkste Beteiligungsrecht und wird in folgende Hauptbereiche unterteilt:

Bei Konflikten über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme entscheidet die Einigungsstelle (§ 63), deren Beschluss in vielen Fällen bindend ist.

3. Stufenvertretungen und Sonderregelungen

Das PersVG LSA sieht die Bildung von Stufenvertretungen (z.B. Hauptpersonalrat) und eines Gesamtpersonalrats (§ 54) für übergreifende Angelegenheiten vor. Das Kapitel 6 regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§ 72 ff.). Der Teil 2 des Gesetzes enthält zudem spezifische Sonderregelungen für Bereiche wie Polizeibehörden, öffentliche Schulen und Kommunen (§§ 80 ff.).

Gesetzestexte und weiterführende Informationen

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