Personalrat Sachsen-Anhalt: Das Personalvertretungsgesetz (PersVG LSA)
Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Sachsen-Anhalt, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) in seiner aktuellen Fassung von 2019.
Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt und der Kommunen gebildet:
- Landesebene: Ministerien, Landesbehörden (z.B. Finanzämter, Polizei, Gerichte), Schulen, Hochschulen und Unikliniken.
- Kommunale Ebene: Landkreise, Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden (z.B. Rathäuser, Eigenbetriebe, Kitas, Sparkassen).
- Weitere: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (Bundesbehörden unterliegen dem BPersVG.)
💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum PersVG LSA
Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des PersVG LSA, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied in Sachsen-Anhalt? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.
Häufige Themen im Forum:
- Wahl und Zusammensetzung des Personalrats (Kapitel 2)
- Umfang der Mitbestimmung in sozialen (§ 65), personellen (§ 66, § 67) und organisatorischen (§ 69) Angelegenheiten
- Freistellung (§ 44) und Schutzvorschriften (§ 46) für Personalratsmitglieder
- Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle (§ 63) und Fristverlängerung (§ 37)
- Sonderregelungen für Schulen, Polizei und Kommunen (Teil 2)
Das Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) – Die Kernbereiche
1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 12–29)
Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt (§ 25). Das Gesetz gewährleistet die Gruppenvertretung (§ 17) von Beamten und Arbeitnehmern. Die Amtszeit endet in der Regel nach vier Jahren. Die Geschäftsführung (Abschnitt 3) regelt die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Freistellung (§ 44) der Personalratsmitglieder.
2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 65–69)
Das Kapitel 5 regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung (§ 61) ist das stärkste Beteiligungsrecht und wird in folgende Hauptbereiche unterteilt:
- Soziale Angelegenheiten (§ 65): Z.B. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen.
- Angelegenheiten der Beamten (§ 66) und Arbeitnehmer (§ 67): Z.B. Einstellung, Beförderung, Umsetzung, Kündigung.
- Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten (§ 69).
Bei Konflikten über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme entscheidet die Einigungsstelle (§ 63), deren Beschluss in vielen Fällen bindend ist.
3. Stufenvertretungen und Sonderregelungen
Das PersVG LSA sieht die Bildung von Stufenvertretungen (z.B. Hauptpersonalrat) und eines Gesamtpersonalrats (§ 54) für übergreifende Angelegenheiten vor. Das Kapitel 6 regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§ 72 ff.). Der Teil 2 des Gesetzes enthält zudem spezifische Sonderregelungen für Bereiche wie Polizeibehörden, öffentliche Schulen und Kommunen (§§ 80 ff.).
Gesetzestexte und weiterführende Informationen
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