Personalrat Nordrhein-Westfalen: Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW)
Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Nordrhein-Westfalen, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW).
Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes NRW und der Kommunen gebildet:
- Landesebene: Ministerien, Landesbehörden (z.B. Finanzämter, Polizei, Regierungsbezirke), Gerichte, Schulen, Hochschulen und Unikliniken.
- Kommunale Ebene: Landkreise, Städte und Gemeinden (z.B. Rathäuser, Eigenbetriebe, Kitas, Sparkassen).
- Weitere: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (Bundesbehörden unterliegen dem BPersVG.)
💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum LPVG NRW
Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des LPVG NRW, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied in Nordrhein-Westfalen? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.
Häufige Themen im Forum:
- Wahl und Zusammensetzung des Personalrats (§§ 10 ff.)
- Umfang der Mitbestimmung bei personellen (§ 72), sozialen (§ 73) und sonstigen (§ 74) Angelegenheiten
- Freistellung und Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder (§§ 42, 43)
- Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle und Initiativrecht (§§ 66 ff.)
- Sonderregelungen für Schulen, Polizei und Hochschulen (Zehntes Kapitel)
Das Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) – Die Kernbereiche
1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 10–28)
Die Personalratswahl findet regelmäßig im Abstand von vier Jahren statt (§ 23). Das Gesetz gewährleistet die Gruppenvertretung (§ 14) von Beamten und Arbeitnehmern sowie eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter. Die Geschäftsführung (Dritter Abschnitt) regelt die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Freistellung der Personalratsmitglieder.
2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 72–77)
Das Achte Kapitel regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung ist das stärkste Beteiligungsrecht und wird in folgende Hauptbereiche unterteilt:
- Personelle Maßnahmen (§ 72): Z.B. Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung, Kündigung.
- Soziale Angelegenheiten (§ 73): Z.B. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
- Sonstige innerdienstliche Maßnahmen (§ 74): Z.B. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Gliederung der Dienststelle.
Bei Konflikten über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme entscheidet die Einigungsstelle (§ 70), deren Beschluss in vielen Fällen bindend ist.
3. Stufenvertretungen und Sondervorschriften
Das LPVG NRW sieht die Bildung von Stufenvertretungen (§ 50) (z.B. Hauptpersonalrat) und eines Gesamtpersonalrats (§ 52) für überörtliche Angelegenheiten vor. Das Siebte Kapitel regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§§ 54 ff.). Ein großer Teil des Zehnten Kapitels enthält zudem spezifische Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige wie Polizei, Schulen, Justizvollzug und Hochschulen (§§ 81 ff.).
Gesetzestexte und weiterführende Informationen
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