Personalrat Nordrhein-Westfalen: Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW)

Der Personalrat vertritt die Interessen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Nordrhein-Westfalen, einschließlich Tarifbeschäftigter (Angestellte, Arbeiter) und Beamter. Die gesetzliche Grundlage für die Personalratsarbeit ist das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW).

Ein Personalrat wird in nahezu allen Dienststellen und Einrichtungen des Landes NRW und der Kommunen gebildet:


💬 Das Forum: Fragen, Antworten und Austausch zum LPVG NRW

Suchen Sie nach konkreten Antworten zur Auslegung des LPVG NRW, zu Personalratswahlen oder zu Ihrer Rolle als Personalratsmitglied in Nordrhein-Westfalen? Im kostenlosen Forum Personalrat (PR) können Personalräte, Mitglieder der JAV, Arbeitnehmer und Beamte unkompliziert Fragen stellen und Tipps austauschen. Auch der Betriebsrat (BR) kommunaler Unternehmen (z.B. Stadtwerke) ist willkommen.

Häufige Themen im Forum:


Das Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) – Die Kernbereiche

1. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (§§ 10–28)

Die Personalratswahl findet regelmäßig im Abstand von vier Jahren statt (§ 23). Das Gesetz gewährleistet die Gruppenvertretung (§ 14) von Beamten und Arbeitnehmern sowie eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter. Die Geschäftsführung (Dritter Abschnitt) regelt die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Freistellung der Personalratsmitglieder.

2. Umfang der Mitbestimmung (§§ 72–77)

Das Achte Kapitel regelt die Beteiligung der Personalvertretung. Die Mitbestimmung ist das stärkste Beteiligungsrecht und wird in folgende Hauptbereiche unterteilt:

Bei Konflikten über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme entscheidet die Einigungsstelle (§ 70), deren Beschluss in vielen Fällen bindend ist.

3. Stufenvertretungen und Sondervorschriften

Das LPVG NRW sieht die Bildung von Stufenvertretungen (§ 50) (z.B. Hauptpersonalrat) und eines Gesamtpersonalrats (§ 52) für überörtliche Angelegenheiten vor. Das Siebte Kapitel regelt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§§ 54 ff.). Ein großer Teil des Zehnten Kapitels enthält zudem spezifische Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige wie Polizei, Schulen, Justizvollzug und Hochschulen (§§ 81 ff.).


Gesetzestexte und weiterführende Informationen



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