Jobcenter öffentlicher Dienst

Jobcenter nehmen verschiedene Aufgaben für Arbeitsuchende wahr. Dazu gehören das Arbeitslosengeld I und II, Eingliederungsmaßnahmen, Weiterbildungen und die Unterstützung bei Problemen (z.B. Suchthilfe).

Es gibt zwei Formen von Jobcentern:
  1. Von zwei Trägern als gemeinsame Einrichtung betriebene Jobcenter. Träger:
    • Landkreis / Kreis oder kreisfreie Stadt und
    • Bundesagentur für Arbeit (BA)
  2. Von einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt allein geführtes Jobcenter (zugelassener kommunaler Träger -zkT-)
Davon zu unterscheiden sind die Agenturen für Arbeit, die ohne kommunale Träger tätig sind.

Die Jobcenter in Deutschland sind Teil der öffentlichen Verwaltung. Die Mitarbeiter der Jobcenter gehören daher zum öffentlichen Dienst. Kommunale Jobcenter fungieren als Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) oder als Eigenbetriebe.

Je nach Arbeitgeber gelten für die Angestellten der Jobcenter unterschiedliche Tarifverträge: Der TVöD VKA gilt für die komunalen Angestellten in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Die Kommunen setzen in den Jobcentern auch Beamte ein. Da das Beamtenrecht im wesentlichen von den Bundesländern geregelt wird, bestehen auch hier beträchtliche Unterschiede zwischen den Beamten (z.B. Besoldung, Wochenarbeitszeit, Aufstieg). Die Bundesagentur für Arbeit beschäftigt fast ausschließlich Arbeitnehmer.

Dazu interessant: Der Verdienst beim Jobcenter ...

Die Tarifbeschäftigten und die Beamten im Jobcenter werden vom Personalrat vertreten. Für die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtungen gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend (§ 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II).





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