Überstunden, Zuschläge und Dienstpläne in Bibliotheken – Deine Rechte
Ob kommunale Stadtbibliothek oder Hochschulbibliothek: Beschäftigte im öffentlichen Dienst erleben häufig flexible Dienstzeiten, Veranstaltungen außerhalb der Regelarbeitszeit oder kurzfristige Änderungen im Dienstplan. Hier erfährst du, welche Rechte du hast.
Wann sind Überstunden zulässig?
Im öffentlichen Dienst regelt der TVöD, dass Überstunden nur dann angeordnet werden dürfen, wenn sie aus dringenden dienstlichen Gründen erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass sie vom Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet oder nachträglich genehmigt werden. Freiwillig geleistete Mehrarbeit ohne Anordnung gilt nicht automatisch als Überstunde im Sinne des Tarifvertrags.
Wie wird Überstundenvergütung nach dem TVöD berechnet?
Für Überstunden erhältst du neben dem Stundenlohn einen Zeitzuschlag von 30 %. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Tabellenentgelts deiner Entgeltgruppe, Stufe 3. Alternativ kannst du (bei Bestehen eines Arbeitszeitkontos) beantragen, die Überstunden in Freizeit auszugleichen.
Zuschläge für besondere Zeiten
Wenn du außerhalb der normalen Zeiten arbeitest – etwa samstags oder abends bei Veranstaltungen – können Zuschläge fällig werden. Maßgeblich sind §§ 7, 8 TVöD.
- Samstag ab 13 Uhr: 20 %
- Sonn- und Feiertage: bis zu 135 %
- Nachtarbeit (zwischen 21 und 6 Uhr): 20 %
Die Zuschläge kommen zum Grundgehalt in Bibliotheken hinzu. In unserem TVöD-Zuschlagsrechner kannst du die Höhe der Zuschläge ermitteln.
Dienstpläne und kurzfristiges Einspringen
Dienstpläne müssen grundsätzlich so gestaltet sein, dass du frühzeitig planen kannst. Eine kurzfristige Änderung des Dienstplans ist nur zulässig, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt – etwa plötzlicher Personalausfall. Selbst dann musst du nicht jede Änderung akzeptieren, insbesondere wenn du private Verpflichtungen hast.
Grundsätzlich legen Dienstpläne im öffentlichen Dienst fest, wann du zum Dienst eingeteilt bist und bilden die Grundlage für die Berechnung von Mehrarbeit oder Überstunden. Nach TVöD und TV-L müssen Dienstpläne rechtzeitig im Voraus bekanntgegeben werden – in der Regel mindestens eine Woche vorher. Änderungen sind nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig und unterliegen der Mitbestimmung durch den Personalrat. So soll gewährleistet werden, dass deine Freizeit durch kurzfristige Umstellungen nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Auch bei Schichtdiensten gelten klare Regelungen zu Ankündigungsfristen und Pausen zwischen den Diensten.
Ein „Einspringen im Frei“ ist rechtlich besonders heikel: Es darf nur angeordnet werden, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt – und auch dann hast du Anspruch auf entsprechende Vergütung und ggf. Zuschläge.
Dein gutes Recht
Auch als Beschäftigter oder Beschäftigte in der Bibliothek hast du ein Recht auf geregelte Arbeitszeiten, gesunde Arbeitsbedingungen und einen fairen Ausgleich für Mehrarbeit. Der TVöD schützt dich – nutze ihn!
Tipp: Lasse dir Überstunden immer schriftlich bestätigen und informiere dich in deiner Personalvertretung oder Gewerkschaft, wenn du unsicher bist.