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Würde mir mal mehr Gedanken machen, ob die Zuständigkeit denn richtig war.
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Mhhhh, meint ihr man besteht trotzdem , auch wenn man das als Fehler bewertet hat ? Den Rest habe ich ja alles .. Mir das mit der Nichtigkeit + Heilung ??!
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Ich habe es lediglich aufgeführt das ich das erkannt habe , Acer zur Nichtigkeit führt es nicht . Wenn du es genannt hast dann ist das ausreichend
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(27.05.2014, 17:56)Gast schrieb: In beamtenrecht war doch ein Fehler ? Die Urkunde würde zum 1.8. ausgehändigt und somit fehlte in der Urkunde " mit Wirkung vom" . Es bestand also ein Formfehler der nach 11 Abs. 2 geheilt werden konnte.Wieso? Sofern der Zusatz fehlt, gilt das Aushändigungsdatum. D...
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Eine verspätete Aushändigung führt nicht zur Unwirksamkeit! Somit zum 02.08. erst wirksam und nicht zum 01.08. -> keine Heilung notwendig
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Wo steht denn bitte, dass in der Urkunde "mit Wirkung vom" stehen muss? Das ist kein Formfehler in dem Sinne und muss auch nicht geheilt werden. Die Urkunde ist dann einfach erst ab dem Tag der Aushändigung wirksam.
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die Urkunde wurde am 02.08.13 ausgehändigt und ist ab da dann auch wirksam
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Die urkunde wurde am 02.08 ausgehändigt. Die innere wirksamkeit tritt gleichzeitig mit der äußeren, also am 02.08 ein. Es muss nicht explizit drin stehen "mit Wirkung vom", wenn es nicht drin steht, so wie in dem Fall, dann ist die innere wirksamkeit am 02.08. Bei der formellen rechtmäßigkeit prüft ...
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In beamtenrecht war doch ein Fehler ? Die Urkunde würde zum 1.8. ausgehändigt und somit fehlte in der Urkunde " mit Wirkung vom" . Es bestand also ein Formfehler der nach 11 Abs. 2 geheilt werden konnte.
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Genau wie der Gast bei 17:08 schon sagte. Beamtenrecht war eigentlich recht in Ordnung mit dem Ernennungsfall auf Widerruf. Auf Probe hätte man unter den Umständen ebenfalls zeitlich kaum hinbekommen. Und Finanzen hätte auch schlimmer kommen können. Die Hälfte ist schonmal geschafft, mal sehen was u...
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