Neue Fragen und Antworten

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geschrieben von Gast, 05.11.2024 09:54, Forum TVöD

BUrlG § 7 (3) Satz 1 "Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen" In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind in erster Linie (längere) Arbeitsunfähigkeitsze...

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geschrieben von Gast, 05.11.2024 09:33, Forum TVöD

Hallo, bei uns stellt sich gerade die Frage, welche Gründe für eine Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr vorliegen müssen. Laut TvÖD VKA §26 Abs. 2 gelten ja hierfür die Fristen aus dem BUrlG. Kann mir jemand sagen, wie hier der TVÖD anzuwenden ist, wenn jemand am Jahresende "noch Tage übrig h...

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geschrieben von Gast, 04.11.2024 23:00, Forum TVöD

Das kann man so pauschal nicht beantworten. Erstens kommt es auf die genauen Tätigkeiten an. Zweitens kann in landesbezirklichen Tarifverträgen dazu etwas geregelt sein. Beispiel Bayern: Entgeltgruppe 3: Beschäftigte, die öffentliche Bedürfnisanstalten oder Toiletten in Freibädern warten und reinige...

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geschrieben von Gast, 04.11.2024 21:31, Forum TVöD

Wie ist die Eingruppierung einer Reinigungskraft im Schwimmbad richtig, EG 2 oder 3 ?

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geschrieben von Gast, 04.11.2024 20:18, Forum Beamte

Es kommt halt darauf an, was genau in der Anordnung steht. Aber die Hürden dagegen anzugehen sind hoch. Da sollte man überlegen, ob man den Termin nicht einfach macht. Wenn man wieder völlig gesund ist, dürfte es ja auch keine Nachteile aus dem Termin ergeben.

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geschrieben von Gast, 04.11.2024 19:57, Forum Beamte

War länger als 3 Monate innerhalb von 6 Monaten erkrankt. Deshalb die Anordnung. Habe mehrfach versucht, die Grundlage am Festhalten der Anordnung von der Geschäftsleitung zu erfahren. Habe nur die Nachricht bekommen, dass der Termin bestehen bleibt.

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geschrieben von nORdI, 04.11.2024 19:42, Forum TV-N

Eventuell hier: Regierung MV Übrigens eine Minute googeln!

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geschrieben von Gast, 04.11.2024 18:46, Forum Beamte

Kommt auf den Inhalt der Anordnung an. Grundsätzlich bleibt diese wirksam, es sei denn, es kommt eine neue Vorgabe des Dienstherren. Ggf. kann man fragen, ob noch nötig.

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geschrieben von Gast, 04.11.2024 18:33, Forum Beamte

Bitte um Hilfe zu folgender Frage.  Muss ich der Untersuchungsanordnung noch Folge leisten, obwohl ich den Dienst nach einem erfolgreichen BEM Gespräch wieder uneingeschränkt angetreten habe? Vielen Dank für Ihre Antwort.

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geschrieben von Gast, 04.11.2024 18:01, Forum Personalrat / Betriebsrat

Danke für die Einschätzung

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