Zuständigkeit
#1

Hallo,
kann/darf sich ein Personalrat einer Samtgemeinde auch um Angelegenheiten einer seiner Mitgliedsgemeinden kümmern?
MfG
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#2

Moin,

ich bin zwar nicht so ganz drinnen im Kommunal Bereich, da ich aus einem Landesbetrieb komme, ich verstehe deine Frage nicht so ganz.

Ein Personalrat ist für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen da die für ihn wahlberechtigt sind.

Heißt wenn es einen gemeinsamen Personalrat gibt in der Samtgemeinde dann ist der auch für die Kolleginnen und Kollegen in endsprechender Mitgliedsgemeinde zuständig.

Ist es hin gegen ein GPR und es gibt vor Ort einen ÖPR und nur die eine Mitgliedsgemeinde ist betroffen dann ist auch der ÖPR zuständig.

MfG
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#3

Guten Morgen,

auch ich bin mehr im öD beheimatet, kommunal bin ich auch nicht so sattelfest.
Aber grundsätzlich gilt: Die Beschäftigten der Mitgliedergemeine haben entweder selbst eine PR gewählt oder sich einem angeschlossen.
***
Nach BPersVG würde es wie folgt laufen:
Sollen Angelegenheiten, in denen der PR nicht entscheidungsbefugt ist, behandelt werden,
so hat der GPR die Entscheidung zu treffen (Stufenvertretung). Vor der Beschlussfassung im GPR fordert
dieser dann den jeweiligen ÖPR zur Stellungnahme auf (§ 92 Absatz 2 BPersVG).
Durch diese Stufenvertretung verdoppeln sich natürlich auch die Fristen (GPR 10 Tage, ÖPR 10 Tage).
Dies wäre immer dann der Fall, wenn der "Chef" vor Ort die Angelegenheit nicht entscheiden kann und auf die Entscheidung seines Vorgesetzten angewiesen ist.

Beste Grüße
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