Wirtschaftliches Eigentum
#1

S10347

könnt ihr mir erklären, was ein wirtschaftlicher Eigentümer ist???
Z.B. die Gemeinde hat die Bewirtschaftung der Entwässerung an einen Verband abgegeben. Die Geimeinde ist Eigentümer der Entwässerungsanlagen. Der Verband bewirtschaftet die Gewässer II. Ordnung in eigener Regie, die Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung der Gräben trägt ebenfalls der Verband. Die Gemeinde hat somit gar keinen Einfluss mehr darauf.
Ist somit der Verband wirtschaftlicher Eigentümer???

Weitere Frage: Wenn der Verband wirtschaftlicher Eigentümer ist, wie sind die Entwässerungsanlagen bei der Gemeinde zu bilanzieren? Müssen sie dann gar nicht bilanziert werden, sondern nur der Grund und Boden?

Kann mir jemand helfen? Wäre sehr dankbar. K050
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#2

Der Vorrang des wirtschaftlichen Eigentums ist eine Folge der im Bilanzrecht dominierenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand in einer Weise ausübt, dass dadurch ein Dritter, z. B. der Eigentümer nach Bürgerlichem Recht, wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist. Die tatsächliche Sachherrschaft über den Vermögensgegenstand hat in der Regel derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen.

Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der zivilrechtliche Eigentümer keinen oder nur einen praktisch bedeutungslosen Herausgabeanspruch gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer hat oder wenn er den Vermögensgegenstand an diesen herauszugeben verpflichtet ist. Der Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Sachherrschaft muss dabei für die gewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes gegeben sein. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Weitgehende Verfügungsmöglichkeiten allein begründen noch kein wirtschaftliches Eigentum.

Häufig ist der wirtschaftliche Eigentümer zugleich auch der zivilrechtliche Eigentümer.

Wirtschaftliches und juristisches Eigentum können u. a. bei folgenden Rechtsverhältnissen auseinanderfallen: Bauten auf Grundstücken Dritter, Leasing, Kommissionsgeschäfte, Treuhandverhältnisse, Factoring (Veräußerung von Forderungen).

Unter das wirtschaftliche Eigentum der Kommune fallen beispielsweise auch Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Eigentumsverhältnisse derzeit noch ungeklärt sind (z. B. Grundbucheintrag „Rat des Bezirks“).

Quelle: http://www.doppik-kom.brandenburg.de/six...gentum.pdf
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#3

Wirtschaftlicher Eigentümer ist der, der auf eigene Kosten ein Gut unterhält oder pflegt...
ganz einfach...
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#4

Hallo,

auch wenn die Thread-Eröffnung schon länger her ist, hier einige Ausführungen von mir (Nds. Kommune):

- auf Grund vielfältiger Vertragsgestaltungen kann es Grenzfälle geben. Diese haben wir dann immer in enger Abstimmung mit unserem RPA entschieden
- Grundlage der Prüfung ist in Nds. § 37 Abs. 1 GemHKVO sowie § 39 AO.
- letztlich geht es nicht darum, wer Eigentümer oder Besitzer ist, sondern darum, wer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut soweit ausübt, dass der den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.
Bei uns gab es z.B. einen Grenzfall, den wir als Korrektur der Eröffnungsbilanz letztlich doch bilanziert haben.
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