Winterdienst Rufbereitschaft
#1

Hallo,

Wir sind eine Gemeinde mit ca. 8000 Einwohnern in BaWü. Bei uns gab es bisher keine klassiche Rufbereitschaft. Seit ca. 1 1/2 Jahren versuchen wir mit unserem Personalamt und Hauptamtsleiter eine Rufbereitschaft wie sie sein sollte auszuhandeln.
Hier ein kleines Beispiel:

Bei gemeindeeigenen Festen hat immer eine Person am Wochenende Rufbereitschaft.
Bsp.
Fr: 14.00 - 21.00 Uhr
Sa:16.00 - 24.00 Uhr 
So:14.00 - 22.00 Uhr
Mo:16.00 - 21:00 Uhr

Auf dem Lohnzettel steht aber nix von einer Bereitschaft, auf Nachfrage wurde uns gesagt, dass diese Vergütung auf unsere Leistungsprämie draufgeschlagen wird, sodass es kaum möglich ist, die genaue Summe der Bereitschaft zu bestimmen.

Wie ist das mit dem Winterdienst? Wieviel Tage im voraus müsste man uns eine Rufbereitschaft ausrufen? Und wie ist das geregelt im Urlaub, wenn wir da unsere Diensthandys mitnehmen, müsste doch auch eine Bereitschaft geltend gemacht werden?

Vielen Dank im voraus
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#2

"Wieviel Tage im voraus müsste man uns eine Rufbereitschaft ausrufen? "
Im Regelfall zumindest 4 Tage vorher. Ist nicht ganz verbindlich geregelt.

"Und wie ist das geregelt im Urlaub, wenn wir da unsere Diensthandys mitnehmen müsste doch auch eine Bereitscht geltend gemacht werden?"
Im Urlaub ist keine Rufbereitschaft zu leisten. Ein Handy ist auch grundsätzlich nicht mitzunehmen.
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#3

Als Ankündigungsfrist reicht meines Wissens 1 Tag vorher, leider.

Eine Bereitschaft muss angeordnet werden und auch gemäß TVöD bezahlt werden. Ist das nicht der Fall, habt Ihr frei und müsst weder Euer Diensthandy mitnehmen noch dienstliche Anrufe auf dem Privathandy entgegen nehmen. Eine Verrechnung mit den LOB ist unzulässig. Lasst Euch da nicht ausnutzen und für dumm verkaufen.
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#4

Falsch!
Die Bereitschaft muss mindestens 4 Tage, wobei der Tag der Ankündigung nicht mitgerechnet wird, angekündigt werden.
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#5

(12.12.2022, 15:01)Gast schrieb:  Falsch!
Die Bereitschaft muss mindestens 4 Tage, wobei der Tag der Ankündigung nicht mitgerechnet wird, angekündigt werden.

Aufgrund welche Rechtsgrundlage bzw. auf welches Urteil stützt Du Deine Einschätzung?
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#6

Es ist strafbar, keine Rufbereitschaftsentgelte, zustehende Zuschläge etc. zu zahlen, wenn tariflich ein Anspruch darauf besteht. Das nennt man Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Nicht nur die Mitarbeiter erleiden einen finanziellen Schaden, sondern auch die Sozialkassen (Rente, Arbeitslosigkeit, Krankenversicherung). In Selbitz (Bayern) wurde wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt der Bürgermeister vom Landgericht Hof zu einer Geldauflage verdonnert.
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