Winterdienst Bereitschaft Nachts
#1

Hallo zusammen,
wir sind zu zweit im Bauhof um müsssen im zweiwöchigen Wechsel/ 7 Tage die Woche nachts um 3 Uhr schauen ob Winterdienst nötig ist oder nicht. Dieses nachschauen und beurteilen wird uns finanziell pauschal, jedoch zeittechnisch nicht vergütet. Eine Zeitgutschrift erfolgt nur, wenn wir auch tatsächlich los müssen. Somit ist die Nachtruhe erheblich gestört, ein Nachschauen bei Temperaturen um den Gefrierpunkt erfordert ja auch dass wir uns anziehen und auf die Straße gehen um zu schauen. Außerdem schläft man ja auch nicht sofort wieder ein. Bei zweifelhaften Wetter ist auch kein erholsamer Schlaf mehr möglich, da die Wetterverhältnisse ja jederzeit umschlagen können. Unsere Arbeitszeit beginnt dann ganz offiziell erst um 7 Uhr, obwohl seit 3 Uhr keine richtige Nachruhe mehr statt findet. Kann der Arbeitgeber bzw die Kommune das verlangen? Kann es sein, dass hier keinerlei Arbeitszeit angerechnet wird?
Vielen Dank für eure Antworten!
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#2

"Dieses nachschauen und beurteilen wird uns finanziell pauschal, jedoch zeittechnisch nicht vergütet"

Wie wird es denn vergütet? Geht es über die Pauschale nach TVöD hinaus?
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#3

Im Bereich des TVöD wären die Zeiten als Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme zusätzlich zur Bereitschaftsentgelt zu vergüten §8 Abs.3 regelt.
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#4

Wir bekommen pauschal 125,00€ pro Woche für die Bereitschaft. Immer donnerstags wird festgelegt ob in der Folgewoche (Montag - Sonntag) überhaupt Bereitschaft sein muss. Mit diesen 125,00€ ist das nachschauen dann abgegolten. Ist Winterdienst erforderlich, werden die Stunden vergütet.
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#5

Das wäre aber nicht TVöD konform. Es gibt die Pauschale dafür, dass Du dich bereithältst. Für die Einsätze gibt es extra eine Vergütung, quasi on Top.
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#6

Auszug TVöD:
1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.
3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hier-für erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.
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#7

(01.12.2023, 12:49)Gast schrieb:  Immer donnerstags wird festgelegt ob in der Folgewoche (Montag - Sonntag) überhaupt Bereitschaft sein muss. 

Diese Regelung zumindest ist arbeitnehmerfreundlich. Eine solch langer Prognosezeitraum wäre zumindest für unsere Wetterlagen (NRW) nicht seriös möglich. Bei uns wäre es dann so, dass der Bauhof oft Bereitschaft hätte, wenn gar kein Winterdienst anfallen kann. Denn so weit im voraus kann man das Wetter ja nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizieren.
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