Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) ablehnen
#1

Hallo,
uns liegt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor (bestandskräftiger Verwaltungsakt). Diesen Antrag möchten wir ablehnen, da keine Gründe für das Wiederaufgreifen gegeben sind.

Frage: Ist diese Ablehnung des Wiederaufgreifens ein Bescheid, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen werden muss?

Grüße

Sophie
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#2

Geht es um § 32 oder § 51 VwVfG?
Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt der entsprechend angegangen werden kann. Also mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
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#3

Es geht um § 51 VwVfG. Der Bürger (sein Bescheid ist bestandskräftig) beruft sich auf ein Urteil, das kürzlich in ähnlicher Sache ergangen ist.

Ich habe irgendwo im Netz gelesen, dass er gegen eine Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens eine Verpflichtungsklage einreichen müsste. Daher habe ich mich gefragt, ob überhaupt eine Rechtsbehelfsbelehrung Sinn macht bzw. erforderlich ist.
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#4

(18.05.2021, 09:32)Gast schrieb:  Es geht um § 51 VwVfG. Der Bürger (sein Bescheid ist bestandskräftig) beruft sich auf ein Urteil, das kürzlich in ähnlicher Sache ergangen ist.

Ich habe irgendwo im Netz gelesen, dass er gegen eine Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens eine Verpflichtungsklage einreichen müsste. Daher habe ich mich gefragt, ob überhaupt eine Rechtsbehelfsbelehrung Sinn macht bzw.  erforderlich ist.
Die macht grundsätzlich Sinn, da wenn jene fehlt, die Frist sich -zugunsten des Bürgers und somit gegen dich als Behörde- ändert. Schneidest dir ja nicht selber gerne ins Fleisch..
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