Wie lange Zulage E8 nach E9
#1

Hallo zusammen,

ich arbeite derzeit in der Kommunalverwaltung auf einer mit E9 bewerteten Stelle.
Da ich nur die Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter habe, bekomme ich E8 mit Zulage ("Größe E9") gezahlt. Diese Situation besteht nun schon seit über 8 Jahren!!! Bis zu meinem 40. Geburtstag, sind es noch 6 Jahre....
Nun möchte man mir diese Zulage aberkennen. Daher meine Frage, gibt es Rechtsgrundlagen aus denen hervorgeht, dass man mir die Zulage nicht so einfach streichen kann. Bzw. gibt es so etwas wie "Gewohnheitsrecht" ? D.h., das ich ohne die Ablegung der 2. Angestelltenprüfung trotzdem meine Stelle weiter ausüben kann und mit Zulage vergütet werde ( und ggf. einer Umsetzung entgehe).
Vielen Dank für die Mithilfe!

Grüsse
Christian
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#2

Anlage 3 zu § 25 BAT
Zitat:§ 2 Zulage
(1) Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung nach § 1 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert gewesenwäre und der jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungsgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Vergütungsgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage gezahlt wird, nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden Verhaltensgruppe.
(2) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Angestellte entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.

Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wird. In diesem Falle erhält der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre

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#3

Danke für die Antwort.
Aber wie sieht es aus, wenn mir die Möglichkeit zum Angestelltenlehrgang 2 nicht gegeben wurde?

Danke
Christian
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#4

Moin,

dann würde ich an Deiner Stelle diese Möglichkeit nunmehr aktiv einfordern und bei einem Kürzungsversuch auf die zitierte Vorschrift hinweisen.

Viele Grüße
1887
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