10.04.2014, 15:33
Hallo zusammen,
ich arbeite derzeit in der Kommunalverwaltung auf einer mit E9 bewerteten Stelle.
Da ich nur die Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter habe, bekomme ich E8 mit Zulage ("Größe E9") gezahlt. Diese Situation besteht nun schon seit über 8 Jahren!!! Bis zu meinem 40. Geburtstag, sind es noch 6 Jahre....
Nun möchte man mir diese Zulage aberkennen. Daher meine Frage, gibt es Rechtsgrundlagen aus denen hervorgeht, dass man mir die Zulage nicht so einfach streichen kann. Bzw. gibt es so etwas wie "Gewohnheitsrecht" ? D.h., das ich ohne die Ablegung der 2. Angestelltenprüfung trotzdem meine Stelle weiter ausüben kann und mit Zulage vergütet werde ( und ggf. einer Umsetzung entgehe).
Vielen Dank für die Mithilfe!
Grüsse
Christian
ich arbeite derzeit in der Kommunalverwaltung auf einer mit E9 bewerteten Stelle.
Da ich nur die Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter habe, bekomme ich E8 mit Zulage ("Größe E9") gezahlt. Diese Situation besteht nun schon seit über 8 Jahren!!! Bis zu meinem 40. Geburtstag, sind es noch 6 Jahre....
Nun möchte man mir diese Zulage aberkennen. Daher meine Frage, gibt es Rechtsgrundlagen aus denen hervorgeht, dass man mir die Zulage nicht so einfach streichen kann. Bzw. gibt es so etwas wie "Gewohnheitsrecht" ? D.h., das ich ohne die Ablegung der 2. Angestelltenprüfung trotzdem meine Stelle weiter ausüben kann und mit Zulage vergütet werde ( und ggf. einer Umsetzung entgehe).
Vielen Dank für die Mithilfe!
Grüsse
Christian