Weihnachtsgeld - Regelung im TVöD
#1

Hallo zusammen,
 
ich würde mir gerne zur Zerstreuung meiner Sorge bestätigen lassen, ob ich den TVöD im Hinblick auf die Weihnachtsgeldregelung richtig verstanden habe.
 
Ich bin seit dem 5. April 2018 innerhalb des TVöD beschäftigt. Zuvor hatte ich bei demselben Arbeitgeber bereits ein zweijähriges Traineeship absolviert, das vertraglich als Ausbildungsverhältnis gewertet und auch so entlohnt wurde. Der Folgevertrag schloss sich lückenlos daran an.
 
Nun wechsle ich den Arbeitgeber und werde dort voraussichtlich am 10. Dezember 2018 den Dienst antreten. In der kommenden Woche reiche ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber die Kündigung ein und nenne darin den 8. Dezember 2018 als Tag des Vertragsendes.
 
Verstehe ich den TVöD richtig, dass ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber den Anspruch auf ein volles Weihnachtsgeld habe, da ich am 1. Dezember noch dort im Dienst stehe? Oder kann mir die Personalabteilung noch irgendwelche Steine in den Weg legen?
 
Über eine zweite Meinung freue ich mich sehr.
 
Viele Grüße
Zitieren
#2

Eine Kündigung zum 8.12.2018 ist nach TVöD unzulässig. Der Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass du entweder zum 30.11. oder 31.12. ausscheidest.
Hinsichtlich Anspruch für Januar bis März kommt es auf die Details der Ausgestaltung des "Traineeship" an.
Zitieren
#3

Danke für die schnelle Rückmeldung. Das heißt, im schlimmsten Fall verlangt der Arbeitgeber ein Vertragsende zum 30.11 (den 31.12 kann ich aufgrund der neuen Stelle nicht wählen) und ich gehe beim Weihanchtsgeld trotz 11 vorhergegangener Monate Betriebszuständigkeit komplett leer aus?
Zitieren
#4

Ja, das wäre ein mögliches Ergebnis. Ggf. wäre zu schauen ob der Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag zum 8.12. einverstanden ist oder Du kündigst einfach zum 8.12. und hoffst, dass der Arbeitgeber nichts unternimmt.
Zitieren
#5

Kleines Update:

Momentan sieht es so aus, dass sich der Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag zum 8.12. einlässt. Die letzte offene Frage, deren Antwort ich leider nicht im TvÖD entdecken konnte, lautet:

Ist es für das Weihnachtsgeld relevant, wann die Kündigung eingereicht wird? Verliert man auch den Anspruch aufs Weihnachtsgeld, wenn man zwar am 1.12. noch im Unternehmen beschäftigt ist, aber die Kündigung bereits eingereicht ist?

Über ergänzende Infos freue ich mich.
Zitieren
#6

Wann du die Kündigung einreichst ist für die Jahressonderzuwendung unerheblich. Wichtig ist, dass du am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis zu deinem jetzigen Arbeitgeber stehst.
Zitieren
#7

Hallo Roland,

danke für deine Einschätzung. Leider geht das Theaterstück nun in den nächsten Akt über.

Im Aufhebungsvertrag ist nun die Passage enthalten:

"³Abwicklung

Dem Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer sein Grundgehalt von monatlich ***** € brutto bis zum Beendigungszeitpunkt (09.12.2018) fortzahlen. Alle übrigen Vergütungsbestandteille entfallen, ausgenommen die Auszahlung der leistungsabhängigen Vergütung resultierend aus den Zielvereinbarungen"."

Das klingt für mich verdächtig nach einer Klausel, um sich das Weihnachtsgeld doch noch sparen zu können. Und widerspricht das nicht dem TvÖD, dass das Weihnachtsgeld gewährt wird, wenn man sich am 1. Dezember noch in einem Arbeitsverhältnis befindet?
Zitieren
#8

Soweit keine beidseitige Tarifbindung vorliegt wären abweichende Regelungen möglich. Ohne den gesamten Arbeitsvertrag und den vollsrändigen Aufhebungsvertrag kann man die Regelung nicht wirklich auslegen. Frag doch einfach mal nach und schlage vor es ggf. Anzupassen. Eine Klausel das weiter Bezahlt wird ist überflüssig es sei denn man löst den bisherigen Arbeitsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt schon auf.
Zitieren
#9

Hi, mein momentaner Arbeitsvertrag besitzt eine beidseitige Tarifbindung an den TvÖD. Darin liegt nun auch die Krux: Ich habe ein Interesse daran, dass der Vertrag nicht zum 31.11. bzw. zum 31.12. endet, wie es der TvÖD eigentlich vorsieht, sehe es aber auch nicht ein, auf das vollständige Weihnachtsgeld zu verzichten. Da sieht der TvÖD ja meines Wissens den 1. Dezember als Stichtag vor.
Zitieren
#10

Eine reine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel lässt sich durch einen weiteren Vertrag ändern. Bei beidseitiger Tarifbindung wäre dies zum Nachteil des Beschäftigten nicht wirksam.

Soweit der Arbeitgeber tarifgebunden ist könntest du ggf. einer Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft beitreten.

Ja der 1.12. ist der Stichtag. Entscheidend ist halt ob die Regelung des TVöD durch den geplanten Vertrag nicht mehr zur Anwendung kommt.
Zitieren
#11

Nach TVöD gibt es gar kein Weihnachtsgeld !!!!!
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Weihnachtsgeld Stadtverwaltung
- Weihnachtsgeld berechnen
- Sonderzahlung / Weihnachtsgeld

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers