Wahlwerbung als Ortsvorsteher
#1

In meinem Fall habe ich dafür geworben, dass meine Partei wieder die Stimmenmehrheit in dem Stimmbezirk (Dorf in NRW ca. 450 Einwohner) bekommt, in dem ich bisher Ortsvorsteher bin und auch bleiben möchte. Mit dem Hintergrund, dass bei der heutigen Kommunalwahl erneut meine Partei und nicht eine andere die Stimmenmehrheit in dem Stimmbezirk erlangt. Diese Werbung habe ich mit meinen Namen mit dem Zusatz Ortsvorsteher unterschrieben. Habe ich damit gegen das Beamtenstatusgesetz  verstoßen? Bisher war ich der Meinung, dass diese Vorschrift nicht für Ortsvorsteher gilt, weil ich eine Gelegenheit haben muss für die Mehrheit im Stimmbezirk zu werben. Zusatz: Ich selbst kandidiere nicht für Stadtrat, dies macht eine anderes Mitglied meiner Partei, wenn diese die Stimmenmehrheit im Stimmbezirk bekommt, soll ich weiterhin Ortsvorsteher bleiben.
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#2

Als Amtsträger sind Sie zur Neutralität verpflichtet.

Auf Wahlwerbung hätten Sie Ihr Amt daher wohl nicht angeben dürfen.

Dazu gibt es verschiedene Informationen im Netz, z B. hier ein Urteil aus Rheinland-Pfalz: Unerlaubte Wahlwerbung als Ortsvorsteher

Ich würde da jetzt aber erstmal Ruhe walten lassen. Fraglich ist, ob sich überhaupt jemand beschwert. Und das Recht der Länder weicht auch voneinander ab (Wahlrecht, Beamtenrecht).

Ich frage mich ferner, ob das Beamtenstatusgesetz überhaupt auf Sie zutrifft. Sind Sie Ehrenbeamter?
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#3

Siehe dazu § 40 Kommunalwahlgesetz NRW

(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

b) Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

d) Wird festgestellt, daß keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

=> Nur wenn ein entscheidender Einfluss auf das Wahlergebnis vorliegt, wird die Wahl für ungültig erklärt.
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