Wahlhelfer am Nebenwohnsitz
#1

Hallo,
ich wurde bei meinem Nebenwohnsitz angeschrieben und zum Wahlhelfer berufen. Da die Wahl an einem Sonntag ist, bin ich da nicht in der Stadt. Ich müsste über eine Stunde fahren, um mein Amt wahrzunehmen. Bei meinem Hauptwohnsitz hätte ich nichts dagegen, aber dort passt es nicht. Kann man da etwas machen, um nicht Wahlhelfer sein zu müssen?
Danke für hilfreiche Antworten 
Lg siggi
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#2

Ist bei dem Schreiben kein Rückmeldebogen beigefügt? In unserer Kommune ist das so. Dort kann man dann auch ablehnen und eine Begründung formulieren, in der Regel wird das dann auch so akzeptiert. Ablehnung mit Begründung kann man aber doch auch so schreiben, ich würde es einfach mal probieren an Ihrer Stelle.
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#3

Um welche Wahl handelt es sich? Ein Nebenwohnsitzler ist grundsätzlich nicht wahlberechtigt. Schau Dir mal das Wahlrecht zu deiner betreffenden Wahl an.
Als Beispiel hier mal die Kommunalwahl in Baden-Württemberg:

Die Tätigkeit als Wahlhelfer bei einer Kommunalwahl ist ein Wahlehrenamt zu dessen Übernahme jeder Wahlberechtigte nach der Gemeinderordnung § 15, Abs. 1 verpflichtet ist. Hier heißt es im Wortlaut:

„Die Bürger haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.“

Die Ausübung einer solchen Tätigkeit kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Dies wird in § 16 ausgeführt:

„(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger

ein geistliches Amt verwaltet,
ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
anhaltend krank ist,
mehr als 62 Jahre alt ist oder
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.


Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat.

(3) Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher.“
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#4

Wo geht denn daraus nun hervor, dass man an seinem Nebenwohnsitz nicht als Wahlhelfer eingesetzt werden darf? Ich lese das da nirgends raus.. Oder ist man kein Bürger, wenn es "nur" der Nebenwohnsitz ist?
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#5

(28.07.2016, 09:56)Gast schrieb:  Wo geht denn daraus nun hervor, dass man an seinem Nebenwohnsitz nicht als Wahlhelfer eingesetzt werden darf? Ich lese das da nirgends raus.. Oder ist man kein Bürger, wenn es "nur" der Nebenwohnsitz ist?

Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte zu diesem Ehrenamt berufen werden. Sie müssen alle Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen, müssen aber nicht unbedingt dort wohnhaft sein. Näheres hierzu regeln die jeweiligen Wahlordnungen.
BW KomWG z.B. § 14 (1) Satz 2 unter anderem: "Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter."
Die Gemeindebedienstete müssen ja nicht vor Ort wohnen....
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