Wahlehrenamt - Rechtsgrundlage?
#1

Angestellte im öffentlichen Dienst werden gerne als Wahlhelfer "zwangsrekrutiert". Hierbei beruft sich der Arbeitgeber gerne auf das sogenannte "Wahlehrenamt", welches man nicht ablehnen darf. Stimmt es, dass die Stadt oder Gemeinde nur Mitarbeiter oder auch Bürger mit diesem Ehrenamt belegen darf, die auch in der Stadt wohnen, oder dürfen auch Einwohner anderer Städte verpflichtet werden?
Darf man sich bei den Kommunalwahlen auf den §11 des Bundeswahlgesetzes beziehen, oder findet dieser nur bei Bundestagswahlen Anwendung?

LG
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#2

Hallo,
ja, der Arbeitgeber kann seine Bediensteten als ehrenamtliche Wahlhelfer für die Wahllokale verpflichten. Einige Kommunen gewähren ihren Bediensteten dafür aber zusätzlich zu den Aufwandsentschädigungen Überstunden. Bei Kommunal- und Landtagswahlen kommt es auf die Landesgesetze und deren Ausführungsverordnungen an, ob die Bediensteten in den Gemeinden wohnen müssen. Bei Kommunalwahlen können sich die Kommunen nicht auf das Bundeswahlgesetz berufen, da es in den Ländern eigene Gesetze dafür gibt.
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#3

...
meine Kenntnisse beziehen sich auf BW. wie es in anderen Ländern aussieht ???? Zum Ehrenamt verpflichten kann der BM nur Bürger/innen aus der jeweiligen Kommune. Beschäftigte in der Stadtverwaltung kann der BM - wenn sie nicht in der Kommune leben - nur zum Dienst verpflichten mit allen Konsequenzen: Mehrarbeit/Überstunden und Zuschläge. Das bedeutet in der Regel dann auch, dass alle anderen (zum Ehrenamt verpflichteten Beschäftigten) aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes ebenso behandelt werden sollten/müssten. Das alles unabhängig von der Wahl (also Europawahl, Kommunalwahl ...).
Gruß Pumukel
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#4

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In Rheinland-Pfalz gibt die GemO auch noch was her.
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