Wählbarkeit und Wahlberechtigung
#1

Hallo,

ein Beschäftigter geht in Kürze in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die PR-Wahl im nächsten Jahr ist noch vorher.
Da ist er noch wahlberechtigt, keine Frage.
Aber was ist mit der Wählbarkeit? Kann er sich noch aufstellen lassen, obwohl kurz danach die Freistellung beginnt?
Oder kann man das analog sehen zu dem § 10 Abs. 3 Buchst. b? Danach muss ein Beschäftigter ja mindestens 6 Monate beschäftigt sein.

Wenn mir jemand dazu etwas sagen kann, wäre ich sehr froh.

Danke!!
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#2

Ein Ausschluss von der Wählbarkeit kommt nur in Frage wenn diese klar geregelt ist. M.E. besteht hier die Wählbarkeit. Wichtig wäre die Angabe des anzuwendenden Personalvertretungsgesetzes, da alle 17 Regelungen sich an verschiedenen Punkten unterscheiden.
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#3

Es geht hier um das LPVG NRW
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#4

Das wäre ja keine analoge Anwendung sondern eine falsche Anwendung gegen den Wortlaut. Wahlrecht und Wählbarkeit sind gegeben. Es rückt dann halt später ggf- später jemand von der Liste nach (soweit Listenwahl).
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