Vorladung zum Amtsarzt - Mitbestimmung?
#1

Hallo in die Runde,

wir haben hier einen Arbeitnehmer, der zu 70% Schwerbeschädigt ist.
Behinderung ist psychisch bedingt, so dass niemand genau weiß, zu was für Arbeiten er noch rangezogen werden kann. Er sagt bis jetzt, was er nicht machen kann und was er kann.
Nun will die Dienststelle ihn zum Amtsarzt schicken, um zu klären, was er noch für Tätigkeiten machen kann.
Muss er das machen? § 3 TVöD gibt es her. Muss hier der PR zustimmen?
Im Personalvertretungsgesetz Thüringen finde ich dazu nichts.
Habt ihr dazu schon irgendwelche Erfahrungen und wie verhält man sich als PR ?
In der Hoffnung auf baldige Anwort verbleibe ich
mit frdl. Grüßen
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#2

Hallo Inge

zu 1: Ja muss er. Die Dst. ist hier auch in der Fürsorgepflicht. Sie muss überprüfen ob bzw. was er noch machen kann.

zu 2: Beim Verfahren kann der PR teilnehmen, muss aber nicht. Der Mitarbeiter muss dies dann wollen. Hier sollte man die SbV nicht vergessen. Wenn etwas aus der Untersuchung resultieren sollte, Kündigung, Versetzung o.ä., dass seid ihr im Boot zwecks Mitbestimmung.

Wir hatten einen ähnlichen Fall, nur das wir uns mit der Dst. zu einer Terminfindung beim Betriebsarzt verständigten.

MfG SB
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#3

Danke für Deine Antwort.
Nun hat er einen Termin, er weigert sich aber. Die Dienststelle hat keine Rechtsgrundlage angegeben.
Allerdings steht im TVöD § 3 nur etwas vom Betriebsarzt. Nichts von einem Amtsarzt.
Darauf beruft er sich.
Ich weiß auch nicht wo das noch hinführt. Meines Erachtens müsste die Vorladung ein Verwaltungsakt sein.
Wir sind jetzt vom Betroffenen mit ins Boot geholt worden. Allerdings sehe ich es als nützlich an, da dann vielleicht eindeutig feststeht was er leisten kann und was nicht. Somit kommt es zu keiner Überforderung und der Leiter weiß auch was er erwarten kann und was nicht.
Bin mal gespannt was nun dabei rauskommt. Wie gesagt, eigentlich müsste die Dienststelle begründen, wo sie das Recht für den Amtsarzt her nimmt.
Der Beschäftigte sieht es allerdings als Schikane.
MfG
ihollstein
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#4

Vielleicht sollte man ihm klar machen, dass es sich erstmal lediglich um die Feststellung der Zuweisung der Aufgaben geht.
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#5

Hallo

Also ich persönlich halte das für einen sehr speziellen Fall. Ich würde dem Kollegen raten, hier juristische Hilfe zu Suchen. Seine Gewerkschaft wird hier bestimmt helfend zur Seite stehen. Auch ihr als PR könnt eine Solche Beratung gebrauchen. In Zeiten von Bournout und seelischen Gebrechen ist man so gut gerüstet.

MfG SB
Ich habe vergessen, was sagt denn die Schwerbehindertenvertretung dazu? Auch das zuständige Amt (bei uns in Berlin ist es das Versorgungsamt gemäß SGB IX). Die können da auch helfen!

MfG SB
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#6

Begibt sich der AN nicht freiwillig zum Amtsarzt, kann u.U. sogar seine Gehaltszahlung eingestellt werden bzw. im Extremfall die Entfernung aus dem Dienst drohen.
Was will der Kollege eigentlich ? Sollte er mit der Entscheidung des AA nicht einverstanden sein, kann er doch Rechtsmittel dagegen einlegen. War selbst 2 x beim AA und meine Situation hat sich danach erheblich verbessert. Das Aufsuchen des AA liegt doch auch im Interesse des Arbeitnehmers.
Mitwirkung des PR ? Nur wenn dies ausdrücklich vom Arbeitnehmer gewünscht wird.

Gruß
Herbert
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#7

Ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, hängt vom jeweiligen PersVG ab. Das BVerwG hat für das PersVG Schleswig-Holstein aufgrund der dort geregelten Allzuständigkeit des PR festgestellt, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die der Beteiligung - im dortigen Fall aber nur mit Zustimmung des Beschäftigten - unterliegt, weil damit eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet wird und der Rechtsstand des Beschäftigten somit der Veränderung unterworfen wird.

Das BVerwG hat aber in zwei früheren Entscheidungen zu anderen PersVGen ein Mitbestimmungsrecht verneint,
weil die in den zu prüfenden Personalvertretungsgesetzen normierten einzelnen Mitbestimmungstatbestände nicht die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erfassten, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten „Ordnung in der Dienststelle und Verhalten der Beschäftigten“ sowie „Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“.
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