Voraussetzungen von EG 9 zu EG 10
#1

Hallo liebe Forumteilnehmer,

kann mir jemand Tipps geben, wie die zugewiesenen Aufgaben nach Stellenbeschreibung aussehen müssen, um eine Stelle von EG 9 nach EG 10 höher zu bewerten.

Ich bin Vertreter des Amts- bzw. Abteilungsleister (EG 13), habe ansonsten keine Führungsverantwortung, sondern mache mehr
ausschließlich Sachbearbeitung und verfüge über die Angestelltenprüfung II.

Besteht da eine Möglichkeit? Wie müssen die Aufgaben gelagert sein, damit sie von großer bzw. besonderer Bedeutung sind?
Zählt auch die Vertretung meines Chefs dazu?

Ich freue mich auf Tipps von Bewertungsexperten!
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#2

Moin,

(12.04.2011, 15:29)Gast schrieb:  Ich bin Vertreter des Amts- bzw. Abteilungsleister (EG 13), habe ansonsten keine Führungsverantwortung, sondern mache mehr
ausschließlich Sachbearbeitung und verfüge über die Angestelltenprüfung II.
Reine Abwesenheitsvertretung ist in der Stellenbewertung unerheblich, der A II ist Grundvoraussetzung für EG 10+
(12.04.2011, 15:29)Gast schrieb:  Besteht da eine Möglichkeit? Wie müssen die Aufgaben gelagert sein, damit sie von großer bzw. besonderer Bedeutung sind?
Das Tätigkeitsmerkmal EG10/11 fordert keine Heraushebung durch besondere Bedeutung sondern nur durch Bedeutung. Allerdings erfordert es eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit. Tätigkeiten, die diese beiden Voraussetzungen erfüllen, liegen in aller Regel oberhalb der Einzelfallsachbearbeitung. Wenn nicht unmittelbare Personalverantwortung mit der Aufgabe verbunden ist, sollte die Aufgabenstellung doch in einer Art von Grundsatzsachbearbeitung liegen. D.h. man entwickelt Handlungsanweisungen, Konzepte o.Ä., auf das andere aufbauen. In der Schwierigkeit muss sich die Aufgabenstellung deutlich aus einer Tätigkeit mit besonderer Verantwortung herausheben. Ein Kriterium dazu ist beispielsweise ein sich häufig deutlich änderndes Rechtsgebiet.

Tätigkeiten, diesen Anforderungen gerecht werden, müssen mehr als 33 % (EG 10) bzw. 50 % (EG 11) der Stelle ausmachen.

Grüße
1887
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#3

Hallo 1887,

vielen Dank für Deine Antwort und ersten Hinweise. Ich merke schon, dass Eingruppierungsrecht hat es in sich.

Handlungsanweisungen, Konzepte o. ä. auf das andere aufbauen.
Das mache ich weniger.

Ich vertrete Chef, wie gesagt, als ganz normaler allgemeiner Vertreter, vertrete die Gemeinde bei der Organisation und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen mit Partnern, bei Gesprächen mit Dritten, habe Auftrags- und Anordnungsbefugnis.
Abteilung besteht aus Chef, mir und 2 weiteren Sachbearbeitern.

Die Aufteilung würde ich wie folgt beschreiben:
20 % Orga. etc. mit Partnern, Arbeitsbesprechungen,
Veranstaltungen - Grundsätzlich als Alleinentscheider für
Gemeinde
10 % Homepagebetreuung, eigenverantwortliches Einstellen von
Artikeln
5 % Haushalt, eigenverantwortlich für Abteilung
10 % Beratung von Bürgerinnen und Bürgern
20 % allgemeine Sachbearbeitung
10-15 % Vertretung Chef (EG 13)
ca. 20 % (Sonder-)aufgaben, die Chef an mich delegiert - ich
meine, die er ansonsten wahrnehmen müsste, aber zeitlich
nicht schafft... (früher hat er die Aufgaben gemacht)

Könnte man daraus so schon was herleiten?
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