Verzinsung einer Sicherheitsleistung
#1

Hallo zusammen!
Wenn für eine Renaturierungsmaßnahme eine Sicherheitsleistung als Verwahrgeld einbehalten wird, muss diese bis zur Auszahlung verzinst werden? Oder reicht es aus wenn die Zahlung in der gleichen Höhe - also ohne Zinsen - wieder zurückbezahlt wird?
Weiß jemand wo man zu diesem Thema genaueres nachlesen könnte?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar!

Eine Ratlose
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#2

Hallo,
nicht ganz mein Gebiet, aber ein Blick in die einschlägigen Vorschriften sollte reichen.

§ 14 VOB / A: Vereinbarung von Sicherheitsleistungen, um eine vertragsgerechte Ausführung und Mängelansprüche sicherzustellen.

§ 13 VOB / B: Garantieleistung für Mängelansprüche.

Und nun lese ich in § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB / B, dass öffentliche Auftraggeber berechtigt sind, den einbehaltenen Betrag ohne Verzinsung auf ein eigenes Verwahrkonto einzunehmen.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#3

Hallo Michael!

Danke für die Antwort.
In diesem Fall handelt es sich um einen Vertrag über die Sicherstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und Bestellung einer Reallast. Konkret geht es darum, dass ein Eigentümer auf einem "Feld" eine PV-Anlage betreibt. Ihm wurde zur Auflage gemacht, wenn die PV-Anlage wieder zurückgebaut wird, dass er den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen hat. Dafür wurde eine Sicherheitsleistung einbehalten. Wenn es sich hierbei um eine Bauleistung handelt, wäre das mit der Verzinsung der Sicherheitsleistung hinfällig. In diesem Fall handelt es sich nicht konkret um eine Bauleistung sondern um eine Renaturierungsmaßnahme. Wäre eine Sicherheitsleistung in der Angelegenheit zu verzinsen?

Gruß
Die Ratsuchende
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#4

Auf Basis welcher gesetzlichen Regelung erfolgt denn die Sicherheitsleistung?

Grundsätzlich würde ich eine Verzinsung verneinen, in analoger Anwendung der genannten Rechtsgrundlage.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#5

Die analoge Anwendung wäre evtl. eine Lösung.
Der Vertragszweck, Art und Umfang der Eingriffe wurden mit dem BauGB und BNatSchG begründet. Die Dienstbarkeit und Reallast mit dem BGB. Die Zahlung der Sicherheitsleistung wurde mit keiner gesetzlichen Grundlage begründet sondern in den § Durchführungsverpflichtung mit aufgenommen. Wobei in dem § keinerlei gesetzliche Grundlagen genannt wurden.
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