07.07.2025, 13:00
Ein Mitarbeiter ist in der EGR 7 TV-V eingruppiert und hat seinen Vorgesetzten (EGR 9) für die Zeit von 6 Wochen (Urlaub und Krankheit) vertreten. Obliegt die Höhe der Vertretungszulage dem individuellen Ermessen der Geschäftsleitung oder muss die Vertretungszulage in Höhe der Differenz zur nächsten Entgeltgruppe (in diesem Fall EGR 8) betragen?