09.09.2026, 12:33
Ein Mitarbeiter ist in der EGR 8 TV-V eingruppiert und hat seinen Vorgesetzten (EGR 11) für die Zeit von 10 Wochen (Urlaub und Krankheit) vertreten. Obliegt die Höhe der Vertretungszulage dem individuellen Ermessen der Geschäftsleitung oder muss die Vertretungszulage in Höhe der Differenz zur nächsten Entgeltgruppe (in diesem Fall EGR 9) betragen?


