Versetzung
#1

Moin, Moin in die Runde!

Heute habe ich auch einmal eine Frage:

Es wurde eine Stelle nach 9b ausgeschrieben. Sie wollen die Angestelltenprüfung 2 als Voraussetzung. 

Ich hätte großes Interesse daran, habe aber die Prüfung nicht. Bin jedoch schon seit 2002 in einer Behörde und werde nach 9a vergütet. Habe ich Vorrang vor Bewerbern, die nicht aus dem ÖD kommen?

Grüße von der Nordsee
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#2

Nein. Du erfüllst ja nicht einmal die Voraussetzung der Ausschreibung. Grundsätzlich kannst du im Rahmen der Ausschreibung nicht einmal berücksichtigt werden, wenn es keine anderen Bewerber gibt.
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#3

Danke für die Antwort.

Irgendwas ist ja immer....
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#4

Mach doch einfach die Prüfung..
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#5

Das wäre wohl das klügste. Wie lange dauert die Ausbildung denn? Ist das aufgeteilt in Grundlehrgang und Prüfung und kann die in Blocklehrgängen gemacht werden? Neben dem Dienst klappt das ja wohl nicht. Icon_smile
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#6

Hallo,
auch wenn du aufgrund fehlender Qualifikation aus dem Verfahren rausfallen solltest, solltest du dennoch Interesse bekunden - in welchere Form auch immer. Es kann immer mal sein, dass kein geeigneter Bewerber dabei ist und das Verfahren aufgehoben und dann neu mit Veränderungen ausgeschrieben wird!
Gruß
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#7

(04.12.2020, 19:46)Collie2411 schrieb:  Das wäre wohl das klügste. Wie lange dauert die Ausbildung denn? Ist das aufgeteilt in Grundlehrgang und Prüfung und kann die in Blocklehrgängen gemacht werden? Neben dem Dienst klappt das ja wohl nicht. Icon_smile

Kommt drauf an ob Du den Vollzeit oder nebenberuflich machst. Vollzeit dauert er etwas ein 3/4 Jahr, zumindest in meinem Bundesland. Manche Studieninstitute bieten den auch nebenberuflich an, wie lange er dann dauert kannst Du auf der Homepage des entsprechenden Instituts nachlesen.
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#8

Man kann sich ja auch bewerben und anbieten, dass man den AGL 2 nachholt. U.U. unterstützt der Arbeitgeber diese Idee - unter dem Aspekt Personalentwicklung.
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#9

Wenn der Arbeitgeber ihr die Stelle gibt, muß er ihr die Gelegenheit geben, die Prüfung zu machen. U.U.unterstützt ist dann zu wenig.
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#10

Soweit die Ausbildung- und Prüfungspflicht greift. Soweit der bezirkliche Tarifvertrag nicht etwas anderes regelt muss der Arbeitgeber die Möglichkeit bieten. Aber weder muss der Arbeitgeber die Kosten tragen noch die Qualifikation in der Arbeitszeit erlauben. Der Arbeitgeber könnte auch befristet einstellen (z.B. sachgrundlos) und zwei Jahre Zeit lassen den Lehrgang II zu machen.
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