Ich arbeite als Sachbearbeiter in einer Kreiverwaltung in der Entgeltgruppe 9 b. Durch den Wegfall von niederen Arbeiten (Scannpost) wurden die Bearbeiter von der Entgeltgruppe 7 in die Entgeltgruppe 9 a höhergruppiert. Frage: Kann man eine Überprüfung der Stelle beantragen, weil die Verhältnismäßigkeit in der Vergütung zwischen Bearbeiter und Sachbearbeiter m. E. als zu gering eingeschätzt wird? Kann man in diesem Fall als Sachbearbeiter die Entgeltgruppe 9 c beantragen?
Beantragen kann man alles, aber Erfolg wird man nur haben, wenn die tatsächliche Tätigkeit die gewünschte Entgeltgruppe auch hergibt.
Ein "Abstandsgebot" gibt es nicht; jede Stelle wird für sich betrachtet.
Danke. Also macht es wenig Sinn, sich um eine Erhöhung zu bemühen. Der Unterschied nur in einer Entgeltgruppe war mir eben zu gering.
Warum sollte sich auch die Entgeltgruppe ändern, wenn sich die Tätigkeit nicht ändert!
Mir geht es in diesem Fall auch um die Anerkennung und Wertschätzung meiner Sachbearbeitertätigkeit mit weitaus mehr Verantwortung und sehr umfangreichen Arbeitsinhalten. Die berufliche Qualifikation spielte da scheinbar keine Rolle mehr. Ich werde auf jeden Fall meinen Unmut kundtun und suche nach Argumente. Vielleicht liegt hier ja auch ein Bewertungsirrtum vor?
Da solltest Du Dir sehr sicher sein. Eine Überprüfung kann auch ergeben, dass Du zu viel Geld bekommst und die Eingruppierung niedriger ist.
Danke für deine Einwendungen. Eine Überprüfung meiner Stelle erfolgte bereits, als neue Aufgaben hinzukamen. Es war bei der 9 b geblieben. Mit Bewertungsirrtum meinte ich eher die neue Eingruppierung der Bearbeiter von der 7 in die 9 a.
Du wilst verhindern, dass die Kollegen mehr Geld bekommen. Kenntnisse im Eingruppierungsrecht sind angesichts der Fragen nicht vorhanden. Am besten suchst du einen Arbeitgeber, der ein solchen Verhalten wertschätzt...
Nein, ich freue mich sogar für meine Bearbeiter. Ich finde nur den Sprung, 2 Stufen mehr, im Vergleich zur Arbeit der Sachbearbeiter, als nicht verhältnismäßig. Das hat jetzt schon Unfrieden unter den Kollegen gebracht. Ich werde den Personalrat mal mit einbeziehen.
Danke für die Antworten.
Die Unterschiede zwischen E7, E8 und E9a sind Verschiebungen der Zeitanteile der Arbeitsvorgänge, die selbstständige Leistungen (sL) beinhalten. E7 ist 20% bis bis unter 33,3%, E8 bis unter 50% und E9a ist ab 50%. Das kann bei entsprechenden Änderungen in den Arbeitsvorgängen leicht passieren. Da spielt Verhältnismäßigkeit keine Rolle. Man bewertet die Aufgaben. Dabei hat die Rechtssprechung herausgearbeitet, dass man die Arbeitsvorgänge nicht kleinteilig in Arbeitsschritte mit und ohne sL zerlegen darf. Entsprechend oft landet man nun zutreffend bei E9a.
Das habe ich so noch nicht gewusst. Vielen Dank.
Eine letzte Frage bitte noch: Gibt es diese Zeiteinteilungen auch bei E9b und E9c? Wenn ja, wie sind sie? Danke für eine Antwort.
Das lässt sich doch mit einem Blick in die Entgeltordnung selbst feststellen.