Urlaubsregelung Beamter auf Widerruf
#1

Guten Abend!

Im Saarland ist es so geregelt, dass Beamten auf Widerruf 27 Tage Erholungsurlaub je Jahr zustehen. Betreffend des dualen Studiums im nicht-technischen gD ist es so, dass die dreijährige Studienzeit folgende Praxisanteile aufweist:

  • im erstes Jahr, also in den ersten beiden Semestern, einen Praxisanteil von 5 Monaten (1M Behörde + 7M FH + 4M Behörde)
  • im zweiten Jahr, also Semester 3 und 4, 4 Monate Praxisanteil (4M FH + 4M Behörde + 4M FH)
  • im dritten Jahr, also Semester 5 und 6, 4 Monate Praxisanteil (4M Behörde, 8M FH)

Mir stellt sich nun die Frage, wie der Urlaub zu werten ist? Es ist bekannt, dass Urlaub nur in den Praxisphasen genommen werden kann, nicht in den Theoriephasen. Verringert sich dann automatisch die Anzahl der Urlaubstage auf den Praxisanteil? 
  • Beispiel: Lediglich 4 Monate Praxis im zweiten Jahr, somit auch nur 1/3 eines Jahres. 

Ist der Urlaub dann dennoch 27 Tage für vier Monate, oder sind es auch nur 27/3, also 9 Tage, Urlaub?

Dass es dennoch bei 27 Tagen Urlaub bleibt, kann ich mir kaum vorstellen, immerhin sind das 5,5 Wochen auf rund 16 Wochen, also rund ein Drittel der Praxisphase wäre Urlaub. Andernfalls kann ich mir auch nicht vorstellen, dass der Urlaub einfach angepasst wird - man bekommt ja auch die Besoldung durchgehend und nicht nur in den Praxisphasen. Ich habe mir überlegt, ob eventuell eine Regelung getroffen wird, dass man den Freizeitwert auf 1/3 herabsetzt und die anderen 2/3 dann einfach vergütet. Wobei in diesem Falle ja das Problem im Raum stünde, dass Überstunden grundsätzlich abzubauen und nicht abzugelten sind...

Kurzum: ich bin etwas ratlos. Kann mir jemand weiterhelfen? Bundesland Saarland.

LG
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#2

Guten Abend!
Ich berichte einmal aus Dortmund, NRW.
Studienverlauf zB:
01.09.21-31.05.22 - an der FH
01.06.22-31.08.22 - Praxiseinsatz
01.09.22-31.12.22 - an der FH

Jährlicher Urlaubsanspruch liegt bei 30 Tagen. Uns werden für Schließzeiten der FH Urlaubstage abgezogen. Geschlossen war die FH vom 22.12.21 - 04.12.21. Abgezogen wurden uns hierfür 8 Urlaubstage. Mit dem Resturlaub aus 2021 haben wir also noch einen Urlaubsanspruch von 32 Tagen für dieses Jahr - davon müssen aber wieder Schließzeiten im Dezember der FH abgezogen werden. Insgesamt bleiben dann noch 26 Tage.

Für die Praxiseinsätze gibt es dann Vorgaben. Keinen Urlaub am Anfang und zum Ende Praxiseinsatzes. Im Praxiseinsatz findet außerdem ein teilnahmepflichtiges TSK statt. Dann gibt es eine Mindestanzahl an Urlaubstagen, die genommen werden müssen und genauso eine Begrenzung. Faktisch nimmt man auf jeden Fall Urlaub wieder mit ins Jahr 2023.

Vielleicht hilft dir das etwas weiter.

Viele Grüße
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