Urlaub nach Lebensalter ist unrechtsmäßig
#1

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Hallo alle zusammen.... heute hab ich mal nen Diskussionsbedarf, der mit Sicherheit in den einzelnen Dienststellen für Aufsehen sorgen wird. Die Frage wie geht man mit dem aktuellen Urteil des LAG Düsseldorf um. Das hat nämlich entschieden, dass Urlaubsansprüche nach Lebensalter zu staffeln, rechtswidrig ist. Aber das ist mal auch in unseren TV der Fall.

Jetzt könnte man zum Personalchef gehen und sagen: hey, alle unter 40 haben jetzt auch 30 Tage Urlaub.... schau auf das Urteil... kann man auch auf unseren Tarifvertrag anwenden.
Was sagt der Personalchef: richtig, kann man... deshalb haben alle (auch die älteren) nur 26 Tage Urlaub.
Was nun? Gleiches Recht für alle, egal wies ausgeht? Auf die Gnade eines Chefs hoffen? *grins* - sehr unwahrscheinlich.
Oder MUSS die Dienststelle allen 30 Tage geben? Gilt das auch schon für letztes Jahr?
Ausschlussfrist wäre ja noch nicht gegeben.

hier nochmal die entsprechnende Textstelle aus unserem TV
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.



Danke für Eure regen Antworten und Beteiligungen!
Gruß
Auenlandbewohnerin
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#2

hm unterhalten wir uns jetzt hier über den Einzelhandel oder über den öffentlichen Dienst ?
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#3

der Artikel betrifft den Einzelhandel
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#4

Hi Zusammen! Huhu AuenlandbewohnerinIcon_razz

Also, ich bin der Meinung, man kann diese Entscheidung nicht einfach nur für den Einzelhandel als maßgeblich erklären. Sie ist durchaus richtungsweisend. Und, sind wir doch mal ehrlich, bis im ö. D. Dinge realisiert werden, die Kolleginnen und Kollegen der Tarifzunft auch nur zum Vorteil gereichen könnten, dauert das eine Ewigkeit (mit unter Jahre!). Denkt mal drüber nach, dieses zweitinstanzliche Urteil muß prinzipiell Auswirkungen auf den normativen Teil unseres TV haben. Ich bin überzeugt davon, dass diese Geschichte garantiert nochmal ein Thema wird, auch für uns. Man muß auch mal über den Tellerrand rausblicken, Leuts. Wundere mich immer, was man so im Auenland an news ausgräbtIcon_smile Bis demnächst und Glück auf: Haegar
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#5

Hallo an Alle!

Danke für Eure Anworten.

Ich lass mich gerna auch belehren, wenn das Urteil einzig und allein für den Einzelhandel gilt. Mir ist schon klar, dass das nicht unseren TV mit einschließt. Die Frage ist doch: kann man das Urteil anwenden? Es sagt ja aus, dass Urlaubsstaffelungen nach Lebensalter jüngere Angestellte im Einzelhandel benachteiligt.
Wenn es nicht für den öffentlichen Dienst gilt, heißt es dann: die jüngeren Leute im öffentlichen Dienst werden nicht benachteiligt, obwohl der Sachverhalt gleich gelagert ist?

Kann man wirklich das Urteil nicht anwenden, weil es eine andere Branche betrifft? Muss jeder Tarifvertrag einzeln angefochten werden?

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#6

Hallo alle zusammen

Hier könnte man das AGG bzw. die jeweiligen Landesgesetze zur Anwendung kommen.

Zitat:Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 1 Ziel des Gesetzes - Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Was haltet ihr von diesem Einwand
MfG SB
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#7

bitte nachfolgende Internet-Seite zu diesem Thema beachten:

http://www.versicherungsjournal.de/karri...106686.php

Beste Grüße!
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