Unterschriftenbefugnisse sowie Unterschied zw. sachl/rechn. Richtigkeit und Anordnung
#1

Mir ergibt sich folgende Frage, wenn ich mir die Aus- bzw. Einzahlungsanordnungen anschaue:

Die Person, die die Auszahlung eines Betrages im System erstellt, unterschreibt meines Wissens nach bei "sachlich und rechnerisch richtig". Damit hat die Person nach bestem Wissen die Rechnung geprüft und die Auszahlung gebucht.
Dann folgt die Unterschrift einer zweiten Person. Damit weist diese Person die Stadtkasse zur Zahlung an, ordnet also an.

Mir erschließt sich nicht wo der konkrete Unterschied hier liegt. Warum dürfen einige Personen nur sachl./rechn. unterschreiben? Hat das was mit dem Grad der Ausbildung bzw. Studium zu tun? In meiner Verwaltung konnte man mir das nicht schlüssig erklären, hat es damit begründet, dass man nur ab dem gehobenen Dienst die Anordnungsbefugnis besitzt.
Ist das irgendwo geregelt und nachzulesen?
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#2

Hallo,

mit der Anordnungsbefugnis übernimmt derjenige folgende Kriterien

1. in der Anordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,
2. die sachliche, rechnerische und/oder fachtechnische Richtigkeit durch eine hierzu berechtigte
Person erfolgte

Sachliche Richtigkeit:

1. die in der Zahlungsanordnung, den Anlagen und begründenden Unterlagen enthaltenden,
für die Zahlung maßgebenden und sie begründenden Angaben richtig sind, soweit
deren Richtigkeit nicht von der Feststellerin oder dem Feststeller der rechnerischen Richtigkeit
zu bescheinigen ist,
2. sofern ausnahmsweise Unterlagen nicht beigefügt werden, die Angaben dieser Unterlagen
richtig und vollständig in die Zahlungsanordnung übernommen worden sind,
3. nach den bestehenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit verfahren worden ist,
4. die Lieferung oder Leistung nach Art und Umfang geboten war und sie entsprechend der
zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt
worden ist und
5. Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und
richtig berücksichtigt worden sind, soweit nicht die Sachbearbeitung der eingehenden
Pfändungen und Abtretungen der Finanzbuchhaltung übertragen ist.

rechnerische Richtigkeit:

Die Feststellerin oder der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Unterschrift
oder der Signatur die Verantwortung dafür, dass alle auf eine Berechnung sich gründenden
Angaben in der Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig
sind. Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mithin auch auf die Feststellung
der Richtigkeit der den Berechnungen zugrundeliegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen
(z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).

Ich hoffe dieses hilft schon mal in der Sache weiter.

Gruß

Detlef


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#3

Inhaltlich will man die Leute dazu zwingen, die Belege auch zu prüfen und das 4 Augen-Prinzip dabei einhalten, also das nicht einer alleine Belege freigegeben kann, sondern mindestens ein zweiter prüfen und gegenzeichnen sollte.

Maik
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#4

Normalerweise sind Details zur Unterschriftsbefugnis -so fordern es auch spätestens die Prüfungsämter- in Verwaltungsgrundsätzen o.ä. zu regeln.

Oftmals ist die "sachliche u. rechnerische" Unterschriftsbefugnis zusammengefasst möglich.

Die rechnerische Richtigkeit bezieht sich nur auf das addieren des Rechnungsbetrages, Skonto sowie MwSt.-Berechnung.
Dies kann grundsätzlich also jeder.

Die sachliche Richtigkeit bezieht sich darauf, dass die Rechnung auch dem Auftrag, Vertrag o.ä. entspricht.

Man kann hier sehr ins Detail gehen, das erspare ich uns.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#5

Wenn Dir das in deiner Verwaltung keiner schlüssig erklären konnte, dann würde das bedeuten, dass in dieser Verwaltung nicht einmal die primitivsten Grundsätze für die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit im Zahlungsverkehr bekannt sind. Das wäre dann das reinste Trauerspiel, aber nicht ganz ungewöhnlich.
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#6

Es haftet im öffentlichen Dienst doch sowieso keiner. Mir hat man aufgrund eines Tippfehlers über ein Jahr zu wenig Gehalt gezahlt. Gemäß Ausschlussfrist habe ich keinen Anspruch auf Nachzahlung! Was nützt da das 4 Augen-Prinzip, wenn alle 4 Augen gleich blind sind? Oder könnte ich einen der Unterzeichner juristisch belangen?
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#7

Inwieweit bin ich haftbar, wenn ich für die Sachlichkeit unterzeichne, jedoch den Vorgang dazu nicht kenne?
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#8

(06.10.2017, 21:52)Gast schrieb:  Inwieweit bin ich haftbar, wenn ich für die Sachlichkeit unterzeichne, jedoch den Vorgang dazu nicht kenne?

Dabei dürfte Vorsatz, mindestens aber grobe Fahrlässigkeit, vorliegen.
Als Beschäftigte haftest Du nach TVöD schon bei grober Fahrlässigkeit und musst in aller Regel den gesamten Schaden tragen. Wenn Du also eine Rechnung überweist, die nicht hätte angewiesen werden dürfen, und daraus ein Schaden entsteht, musst Du diesen ersetzen.

Vgl. Paragraph 3 (6) TVöD: Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Für Beamte gilt ähnliches.
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#9

(06.10.2017, 21:52)Gast schrieb:  Inwieweit bin ich haftbar, wenn ich für die Sachlichkeit unterzeichne, jedoch den Vorgang dazu nicht kenne?

Warum tust du so etwas? Das heisst doch nicht umsonst "sachlich richtig".....
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