Unterschied Entgeltgruppe MA Poststelle Bezirksamt und MA für die Poststelle
#1

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gerne wissen weshalb der Mitarbeiter Poststelle Bezirksamt nach E3 bewertet ist und der MA für die Poststelle nach E5. Wonach wird hier genau unterschieden?

Herzlichen Dank im Voraus!

Mit freundlichem Gruß
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#2

Bitte den Sachverhalt "etwas" ausführlicher:

In was für einer Poststelle ist die E 5-Stelle und was ist das bei der anderen Stelle für ein Bezirksamt? Sind die Tätigkeiten/Aufgaben bei beiden Stellen identisch?
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#3

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"TV-L Beispiele zur Eingruppierung"
 erschließt sich mir erschließt nicht, weshalb der Mitarbeiter Poststelle Bezirksamt nach E3 bewertet ist und der MA für die Poststelle nach E5 - zumal die Aufgaben bei MA in Poststellen grundsätzlich ähnlich sein sollten und sie Voraussetzungen auch. Die Frage beschäftigt mich aktuell, insbesondere ob für den MA Poststelle eine Berufsausbildung vorausgesetzt wird - weil z.B. Verwaltungs- bzw. Büroausbildungen u.a. auf solche Tätigkeiten vorbereiten  bzw. ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die gründliche Fachkenntnisse erfordert (EG 5) oder ob es sich um reine Einarbeitungs-/Anlerntätigkeiten handelt (EG 3)

Folgende Überlegungen sind grundsätzlich denkbar:
"Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E5 Fallgruppe 2 ist es gemäß Protokollerklärung Nr. 12 erforderlich, dass die Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und eine entsprechende Tätigkeit gegeben ist. Vorliegend ist die Bearbeitung des Posteingangs und –ausgangs (Sichten und Sortieren des Posteingangs nach Dringlichkeit und Wichtigkeit, internes Verteilen der Post, versandfertiges Vorbereiten von Postsendungen, etc.) eine Tätigkeit, auf die während einer Ausbildung auf dem Gebiet des Büromanagements auf die Praxis vorbereitet wird. Somit ist das Tarifmerkmal „abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit“ erfüllt.

Nächster Prüfschritt ist die Beurteilung, ob das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe E5 Fallgruppe 1 „gründliche Fachkenntnis“ vorliegt. Gemäß Protokollerklärung Nr. 7 liegen gründliche Fachkenntnisse vor, wenn ein Angestellter (Beschäftigter) über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (BAG Urt. v. 24.08.1983 - 4 AZR 32/81).
Die Tätigkeit ist weniger geprägt von der Anwendung von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen als vielmehr von einem gewissen Maß an organisatorischen Fähigkeiten und Grundkenntnissen für die Aufgabenerledigung. Die Verteilung der Eingangspost und die versandfertige Vorbereitung der Ausgangspost für die gesamte Behörde ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, bei der aufbauend auf den Grundkenntnissen zur Büroorganisation, sehr gute Kenntnisse über die Aufbauorganisation und die Geschäftsverteilung -einschließlich Vertretungen- der Behörde benötigt werden. Hinzu kommen entsprechende Kenntnisse zu den intern festgelegten Regelungen insbesondere über die Behandlung der Eingangspost als auch zur Geschäftsordnung und den Vorbehaltsfestlegungen. Die quantitativen Anforderungen zeigen sich dabei in der Breite der zu kennenden organisatorischen Regelungen und die qualitativen Anforderungen zeigen sich in der Vollständigkeit der Fachkenntnis über diese Vorschriften und Regelungen. Die für diesen Arbeitsvorgang notwendigen Kenntnisse erreichen jedoch nicht die Mannigfaltigkeit und Unterschiedlichkeit, wie sie für die Anerkennung des nächst höheren Tätigkeitsmerkmals der „vielseitigen Fachkenntnisse“ zu Entgeltgruppe E6 erforderlich wären, da keine Steigerung der Kenntnisse in der Breite festzustellen sind." (EG 5)

"Gemäß Protokollerklärung Nr. 9 zur Entgeltgruppe E2 sind „Einfache Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.

Die Einarbeitung im Sinne des Tarifmerkmals der Entgeltgruppe E3 dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung des Ar-beitsvorganges als solche erforderlich sind. Für die Tätigkeit der Bearbeitung des Posteingangs und –ausgangs (Sichten und Sortieren des Posteingangs nach Dringlichkeit und Wichtigkeit, internes Verteilen der Post, versandfertiges Vorbereiten von Postsendungen, etc.) benötigt ein Beschäftigter eine eingehende Einarbeitung, bei der ihm gute Kenntnisse über die Zuständigkeiten im Haus vermittelt werden. Diese Kenntnisse können nicht innerhalb einer sehr kurzen Phase erlernt werden. Somit ist das benötigte Tarifmerkmal für die Entgeltgruppe E3 gegeben, da die Intensität der Einarbeitung die der E2 übersteigt.
Allerdings kann für diese Tätigkeit kein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit vorausgesetzt werden. Demnach sind gemäß der Protokollerklärung Nummer 8 zu Teil I der Entgeltordnung „schwierige Tätigkeiten“ als auch „gründliche Fachkenntnisse“ gem. Erklärung Nr. 7 zu Teil I auszuschließen. "(EG 3)
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#4

In Poststellen größerer Behörden (leider ist nicht bekannt, um welche Art von Behörden es jeweils konkret geht) sind typischerweise mehrere Personen mit unterschiedlichen Aufgaben beschäftigt, die naturgemäß auch unterschiedlich eingruppiert sind.

Vereinfachtes Beispiel:
Ein Beschäftigter, der nur die Briefumschäge aufreißt, Eingangsstempel setzt und Post frankiert, ist niedriger eingruppiert als ein Beschäftigter, der die Eingangspost inhaltlich sichtet, den Fachbereichen zuordnet oder sogar digitalisiert und Aktenzeichen vergibt.
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