Unkündbarkeit - Was zählt alles zum Öffentlichen Dienst ?
#1

Nach dem Alten BAT ist man nach 15 Jahren im Öffentlichen Dienst unkündbar. Wie sieht das bei mir aus? Ich war 11 Jahre bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt, die aber ausdrücklich nicht nach einem Tarifvertrag gezahlt hat (meine Frau bekam als Beamtin auf Zeit aber nur den halben Verheiratetenzuschlag mit dem Hinweis Körperschaft des ÖR ist ÖD egal wie sich das Gehalt zusammensetzt). Nun bin ich seit 9 Jahren bei einem Kommunalen Unternehmen beschäftigt (GbR): Gesellschafter sind Stadt und Landkreis und zwei Körperschaften des Öffentlichen Rechts.
Bin ich nun schon unkündbar??
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#2

Das kannst Du ganz schnell vergessen. Der alte BAT gilt nicht mehr; er wurde sorgsam durch den TVöD platt gemacht. Vielerorts kursiert die Meinung, man wäre unkündbar nach 15 Jahren. Das war früher auch nicht so. Maßgebend war, man mußte 15 Jahre Beschäftigungszeit nachweisen können, also Zeit, bei ein und demselben öffentlichen Arbeitgeber. Zeitgleich mußte man das 40. Lebensjahr vollendet haben. Sobald irgend eine Voraussetzung fehlte, war's das. Ging mir genauso. Den Status habe ich nie erreicht und mit der Änderung des Tarifrechts, war's das. Ade Unkündbarkeit! Unserer Gewerkschaft haben wir eine Menge Mist zu verdanken. Es tut mir leid, aber in Deinem Fall dürfte es gleichwohl gelaufen sein. Hägar
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#3

Die Unkündbarkeit im öffentlichen Dienst gibt es sehr wohl auch noch im TVöD. Dass man bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt sein muss/musste stimmt so nicht:

Unkündbarkeit

Die prinzipielle Unkündbarkeit wurde für das Tarifgebiet West gemäß den seitherigen Regelungen vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind. Die außerordentliche Kündigung (aus wichtigem Grund) ist allerdings auch bei „unkündbaren“ Arbeitnehmern (ähnlich wie im alten BAT, dort § 54) möglich. In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.

Nachzulesen unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertra...Cndbarkeit
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#4

Hallo

Zitat:In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.

Wars das nicht so, dass hier die Zeitschiene der 15 Jahre für den Osten 1993 oder 1995 begann. Ganz genau weis ich das nicht mehr. Finden sollte man es in BAT/Ost + BMTG/Ost.

MkG SB
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#5

§ 34 TVÖD

...

(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.


Das ist der genaue Wortlaut im TVÖD, es gilt also nur für den Westen.
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#6

Ich bin 51 Jahre und bin im August 2017 zehn Jahre in einem Kindergarten als Reinigungsfrau in Teilzeit also 22 Std beschäftigt. Der Kindergarten gehört der Kirche ! Wie ist das mit dem Öffentlichen Dienst, ist das auch ein Dienstverhältnis und habe ich dann auch einen Schutz vor einer Kündigung ?
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#7

Die Kirche hat eigene TArifverträge und mit dem TVÖD nichts zu tun. Abgesehen davon sind 10 Jahre weniger als 15 Jahre.
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#8

zählen die Ausbildungszeiten als Beschäftigungszeiten dazu?

ich habe gearbeitet:1996 bis 1998 Ausbildung Fachklinik (heute privatisiert, damals Landesklinik) zählt das dazu?
danach ab 2000 bis 2005 wieder Ausbildung unter TVÖD , dann arbeiten unter TVÖD (BAT)
seit 2005 Wechsel zum TV -L Vertrag = 12 Jahre
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#9

Hallo,
Ausbildungszeiten zählen grundsätzlich nicht zur Beschäftigungszeit/ Dienstzeit, außer es handelt sich um Umschulungsmaßnahmen.
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#10

Wie sieht es denn aus bei einem Arbeitgeberwechsel nachdem man 15 Jahre TVöD und 40. Lj. bereits erreicht hat? I.d.R. hat man doch eine Probezeit (z. B. 1/2-Jahr). Das widerspräche aber ja der "Unkündbarkeit". Ist eine Probezeit dann ggfls. gar nicht machbar? Hat man also quasi von ersten Tag an beim neuen AG den Kündigungsschutz? Das wäre andererseits aber ja ein wichtiger Hindernisgrund für den AG, der einen solchen AN erst gar nicht einstellen würde, oder?
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#11

Hallo,
bei einem Arbeitgeberwechsel ist der Kündigungsschutz weg.
Beschäftigungszeit ist die Zeit beim selben Arbeitgeber.
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